Wohnungshilfen sind finanzielle Leistungen zum Beschaffen, Umbau, Ausstatten oder Erhalten einer behinderungsgerechten Wohnung. Ziel ist geeigneter Wohnraum für ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben von Menschen mit Behinderungen. Verschiedene Stellen können zuständig sein, z.B. Sozialversicherungen wie die Renten-, Unfall- oder Pflegeversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe.
Wohnungshilfe gibt es für verschiedene Zwecke:
Welcher Kostenträger für die Wohnungshilfe im Einzelfall zuständig ist, hängt unter anderem vom Zweck der Hilfe ab.
Der Unfallversicherungsträger, z.B. die Berufsgenossenschaft (BG), ist zuständig, wenn der Gesundheitsschaden Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
Voraussetzungen:
Einzelheiten stehen in der Richtlinie zur Wohnungshilfe, Download unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.
Die Rentenversicherung gewährt Wohnungshilfe nur zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dafür müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung erfüllt sein, siehe unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.
Auch die Agentur für Arbeit und das Jobcenter sind nur für Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Sie sind nur zuständig, wenn kein anderer Kostenträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen muss.
Die Träger der sozialen Entschädigung sind zuständig, wenn ein anerkannter Gesundheitsschaden nach dem Recht der Sozialen Entschädigung vorliegt, z.B. bei Opfern von Gewalttaten oder Impfgeschädigten. Sie erbringen Wohnungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe.
Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt ist zuständig im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung (Näheres unter Behinderung > Berufsleben) mit einer Schwerbehinderung.
Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind für Fälle gedacht, in denen kein Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen muss, z.B.
Das Integrationsamt oder Inklusionsamt zahlt nur, wenn genug Geld aus der Ausgleichsabgabe vorhanden ist, die Betriebe zahlen müssen, die zu wenige Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Der Träger der Eingliederungshilfe ist im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und nur für Wohnungshilfe zur sozialen Teilhabe zuständig. Voraussetzung ist, dass kein anderer Kostenträger leisten muss. Die Eingliederungshilfe ist Einkommens- und Vermögensabhängig, aber die Freibeträge sind deutlich höher als z.B. bei der Sozialhilfe, Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Das Jugendamt kann in seltenen Fällen Wohnungshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen (auch für junge Volljährige) leisten, wenn allein eine (drohende) seelische Behinderung die Wohnungshilfe nötig macht. Bei schweren psychischen Störungen kann nämlich eine größere Wohnung mit einem Extraraum für Assistenzkräfte nötig sein. Das Jugendamt kann dann als Wohnungshilfe zur sozialen Teilhabe einen Zuschuss zur Miete leisten.
Die Pflegekassen können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds als Leistung der Pflegeversicherung gewähren, um häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern, oder die Abhängigkeit von der Pflegeperson zu verringern. Näheres unter Wohnumfeldverbesserung.
Vielen Menschen steht Wohnungshilfe gleichzeitig von mehreren Trägern zu.
Beispiel:
Die Wohnungshilfe unterscheidet sich je nach Träger und Voraussetzungen. Sie beinhaltet z.B.:
Die Versicherungsträger übernehmen nur sehr selten Rückbaukosten, auch dann nicht, wenn z.B. ein Vermieter einen Zuschuss für einen behinderungsgerechten Umbau erhalten hat.
Wer in Deutschland gesetzlich Unfallversichert ist, kann nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland Wohnungshilfe bekommen (§ 97 SGB VII).
Auskünfte erteilen je nach Zuständigkeit die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Träger der sozialen Entschädigung, Eingliederungshilfe-Träger, Jugendämter, Integrations- und Inklusionsämter oder die Pflegekassen.
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: