Das Bundesamt für Soziale Sicherung (bis 2019: Bundesversicherungsamt) ist bei den meisten Menschen bekannt, weil es bei Privatversicherten für das Mutterschaftsgeld zuständig ist. Zudem beaufsichtigt es Sozialversicherungsträger, deshalb können sich Versicherte bei Unstimmigkeiten an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden. Weitere Aufgaben liegen in der Prüfung und Verwaltung spezieller Finanzstrukturen im Gesundheitswesen.
Seit 1.1.2024 ist auch die Bundesstelle für soziale Entschädigung (BfSE) hier angegliedert.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine zentrale, unabhängige und neutrale Behörde in der Sozialversicherung. Ursprünglich war es vor allem eine Aufsichtsbehörde für bundesunmittelbare Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung. Dabei ist es zuständig für die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenkassen und die Pflegekassen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist nicht zuständig für die privaten Krankenversicherungen und auch nicht für Träger, die nur in drei Bundesländern tätig sind.
Hauptaufgabe des Bundesamts für Soziale Sicherung ist, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Sozialversicherungssystem zu gewährleisten. Dazu zählen folgende Aufgaben:
Seit 2024 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zudem das Kompetenzzentrum für die Umsetzung des Sozialen Entschädigungsrechtes (SGB XIV) und übernimmt Koordinierungsaufgaben zwischen Bund und Ländern.
Versicherte können sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden, wenn sie Unstimmigkeiten bei Bescheiden vermuten. Es prüft dann, ob sich der zuständige Versicherungsträger an das Gesetz gehalten hat. Stellt das Amt eine Rechtsverletzung fest, kann es die Behebung des Bescheids verlangen.
Bundesamt für Soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, www.bundesamtsozialesicherung.de.
Telefonische Hotline der Mutterschaftsgeldstelle: 0228 6191888, Näheres unter Mutterschaftsgeld.
Übersicht Sozialgesetzbücher und Leistungsträger
Rechtsgrundlagen: §§ 89, 90, 94 SGB IV