Die Kosten für Sehhilfen übernimmt die Krankenversicherung nur bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren, bei kurz- oder weitsichtigen Patienten über 18 Jahren mit mindestens 6,25 Dioptrien oder mindestens 4,25 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung, bei schwersten Sehschwächen oder wenn die Sehhilfe der Behandlung einer Augenverletzung oder -erkrankung dient.
Teilweise sind Zuzahlungen zu leisten.
Informationen zu Festbeträgen, Zuzahlungen, Hilfsmittel-Richtlinie und Hilfsmittelverzeichnis (Sehhilfen siehe Produktgruppe 25) unter Hilfsmittel.
Sehhilfen übernehmen die Krankenkassen nur bis zur Höhe des Festbetrags und nur
Die Verordnung muss durch einen Facharzt für Augenheilkunde nach einer Diagnosestellung erfolgen. Die Sehhilfen werden auf dem Formular Muster 8 bzw. 8a für vergrößernde Sehhilfen verschrieben. Die Verordnung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum bei einem Optiker eingelöst werden.
Brillengestelle übernehmen die Krankenkassen nicht, unabhängig von der Anfertigung oder Verwendung. Ebenso nicht die Instandsetzung des Brillengestells für Versicherte ab dem 18. Geburtstag.
Die Unfallversicherungsträger leisten bei Brillengestellen in der Regel einen Zuschuss bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, wenn
Die Höhe des Zuschusses sollte bei der jeweiligen Unfallversicherung erfragt werden.
Bis zur Höhe des Festbetrags übernommen werden von den Krankenkassen unter anderem
Vom 14. bis zum 18. Geburtstag übernehmen die Krankenkassen die Kosten für neue Brillengläser nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Zusatzkosten für eine Entspiegelung werden nicht übernommen.
Kontaktlinsen bezahlen die Krankenkassen und die Unfallversicherungsträger bei medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen bis zur Höhe des Festbetrags z.B. bei:
Weitere Indikationen stehen im § 15 der Hilfsmittelrichtlinie unter www.g-ba.de > Richtlinien > Veranlasste Leistungen > Hilfsmittel-Richtlinie > Dokument zum Download.
Keine Übernahme der Kosten u.a. für farbige Kontaktlinsen, sog. One-Day-Linsen und Pflegemittel.
Die Krankenkasse oder der Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: § 33 SGB V