Hörhilfen zählen zu den Hilfsmitteln. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten für ein Hörgerät bis zu einem bestimmten Festbetrag. Neben der gesetzlichen Krankenkasse können auch andere Kostenträger für das benötigte Hörgerät aufkommen, zum Teil wird aber eine Zuzahlung fällig.
Laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss gelten folgende Hörhilfen, die von den Versicherungen anerkannt werden können als apparative Hilfsmittel, die bei Funktionsstörungen des Ohres eingesetzt werden:
Ziel der Hörgeräteversorgung ist
Es gibt eine Reihe von Hörhilfen, mittlerweile muss die Versorgung mit Digitalsystemen durchgeführt werden. Diese müssen mindestens über eine 4-kanalige Signalverarbeitung, 3 Hörprogramme, Störgeräusch- und Rückkopplungsunterdrückung sowie eine Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel (dB) verfügen. Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit muss die Verstärkungsleistung mindestens 75 dB betragen.
Unterschieden wird zwischen HdO-Geräten (Hinter dem Ohr) und IdO-Hörgeräten (In dem Ohr). Eine Sonderversorgung sind Hörbrillen. Dabei werden Brille und Hörgerät kombiniert. Sie kommen in der Regel bei einseitiger starker Schwerhörigkeit oder Taubheit zum Einsatz.
Hörgeräte-Akustiker informieren zu den einzelnen Hörhilfen. Versicherte von Ersatzkassen können wählen, ob sie sich von einem Hörgeräte-Akustiker oder einem HNO-Arzt bei der Auswahl eines Hörgeräts beraten lassen wollen. Welche Arztpraxen teilnehmen, können Patienten bei ihrer Krankenkasse erfragen.
Ein Hörgerät kann unter folgenden Voraussetzungen verordnet werden:
Knochenleitungs-Hörgeräte können nur verordnet werden, wenn die gängigen Hörgeräte (Luftleitungshörhilfen) das Ziel nicht erreichen. Dies ist nur bei bestimmten Erkrankungen gegeben, z.B. bei Fehlbildungen im Ohr.
Eine Wiederverordnung kann in der Regel erst nach 6 Jahren erfolgen, bei Kindern und Jugendlichen nach 5 Jahren. Muss ein Hörgerät früher ersetzt werden, bedarf es einer besonderen Begründung.
Festbetrag bedeutet, dass die Krankenkasse nur diesen Betrag übernimmt. Wer sich für eine teurere Versorgung entscheidet, muss die Mehrkosten selbst zahlen. Allerdings unterscheiden sich die Festbeträge der Kassen. Nachfolgend die Mindestfestbeträge:
Für diese Festbeträge müssen folgende Leistungen erbracht werden:
Ziel der Tinnitusgeräteversorgung ist, dass der subjektive Tinnitus nicht mehr störend wahrgenommen wird.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
Die Krankenkassen bezahlen folgende Festbeträge (Erklärung siehe oben) pro Ohr:
Die Tinnitusversorgung kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Ziel einer Übertragungsanlage zusätzlich zum Hörgerät ist es, den Nutzschall bzw. Störschallabstand zu verbessern, damit allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden können. Dabei geht es z.B. darum, die Sprachentwicklung von Kindern in der Kita oder Schule zu fördern oder das Sprachverstehen (in jedem Alter) zu verbessern, wenn dies mit Hörgeräten nicht ausreichend gelingt.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten mindestens bis zum gesetzlich festgelegten Festbetrag, manche Krankenkassen zahlen auch mehr. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Diagnose bei der Erstverordnung und bei einem neuen Krankheitsbild vorliegt.
Der Arzt verschreibt das Hilfsmittel auf dem Formular der Ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe, auch als Muster 15 bezeichnet. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss es innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung eingelöst werden.
Die Zuzahlung für Menschen ab 18 Jahren beträgt 10 % des Festbetrags, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. In der Praxis läuft das immer auf 10 € Zuzahlung hinaus – pro Gerät. Bei beidohriger Versorgung beträgt die Zuzahlung also 20 €.
Batterien werden nur für Versicherte bis zum 18. Geburtstag erstattet.
Rentenversicherungsträger und Integrationsämter leisten einen Zuschuss zu den Kosten, die über dem Festbetrag der Krankenkasse liegen, wenn der normale Ausgleich der Hörfähigkeit nicht genügt. Es muss ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliegen.
Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für die Hörhilfe und für die Batterien unabhängig vom Alter, wenn die Schwerhörigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entstand.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Hilfsmitteln die sogenannte Hilfsmittel-Richtlinie erstellt, in den §§ 18–31 wird auf Hörhilfen eingegangen. Download der Richtlinie unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/.
Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Integrationsämter, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger.
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (§ 139 SGB V), in dem online recherchiert werden kann, beinhaltet sämtliche Hilfsmittel, die im Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Näheres unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home. Hörhilfen sind in Produktgruppe 13 aufgeführt.