Soziotherapie

1. Das Wichtigste in Kürze

Soziotherapie soll durch Motivation und Training schwer psychisch kranken Menschen dabei helfen, dass sie ärztliche und psychotherapeutische Leistungen selbstständig in Anspruch nehmen können. Sie soll eine Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen. Minderjährigen kann sie nur in Ausnahmefällen verordnet werden.

2. Ziel

Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen benötigen in der Regel ärztliche und psychotherapeutische Hilfe. Diese Hilfe in Anspruch zu nehmen fällt ihnen jedoch oft schwer. Soziotherapie kann sie dabei unterstützen.

Es geht vor allem um die

  • Einsicht in die Notwendigkeit medizinischer/psychotherapeutischer Leistungen,
  • Motivation und Bereitschaft zur Inanspruchnahme dieser Leistungen,
  • Organisation und Koordination der notwendigen Maßnahmen und deren zeitliche Planung,
  • therapiegerechte, selbstständige Einnahme von Medikamenten und
  • Förderung der Kontaktfähigkeit und sozialen Kompetenz.

3. Leistungsinhalt

Folgende Leistungen werden in der Regel vom Soziotherapeuten erbracht:

  • Erstellung eines Betreuungsplans: Gemeinsam mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten werden z.B. die Diagnose, die Therapieziele und -maßnahmen festgehalten.
  • Koordination der Therapiemaßnahmen: Der Soziotherapeut stimmt gemeinsam mit dem Patienten die ärztliche/psychotherapeutische Behandlung ab. Er kann den Patienten während der Behandlung begleiten und ihm aktiv helfen oder ihn, wenn möglich, zur Selbstständigkeit anleiten.
  • Arbeit im sozialen Umfeld: Analyse der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation des Patienten sowie Einbeziehung seiner Familie und Freunde.
  • Soziotherapeutische Dokumentation: Der Soziotherapeut dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen (Art und Umfang), den Behandlungsverlauf und die bereits erreichten und noch verbleibenden Therapieziele.
  • Je nach den Bedürfnissen des Patienten können zudem folgende Leistungen erbracht werden:
    • Training, um Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer zu verbessern.
    • Training zur handlungsrelevanten Willensbildung, z.B. Unterstützung bei Verhaltensänderungen, Konfliktbewältigungen sowie Übungen zur Tagesstruktur und zum planerischen Denken.
    • Anleitung, um die Krankheitswahrnehmung zu verbessern und Krisen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
    • Hilfe in Krisensituationen, um eine Verschlechterung der Krankheit bzw. der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Patienten zu vermeiden.

4. Voraussetzung

Für die Verordnung von Soziotherapie müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Durch die Soziotherapie wird eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt. Soziotherapie ist auch möglich, wenn die Krankenhausbehandlung zwar notwendig, aber nicht ausführbar ist.
  • Der Patient muss die Therapieziele erreichen können. Deshalb sollte er über die hierzu notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit verfügen und in der Lage sein, einfache Absprachen einzuhalten.
  • Es muss ein Betreuungsplan vorliegen, der die Elemente und Ziele der Soziotherapie beschreibt und zwischen dem verordnenden Arzt, dem Patienten sowie dem soziotherapeutischen Leistungserbringer abgestimmt ist.
  • Der Patient muss volljährig sein, außer eine Begleitung des Patienten durch Sorgeberechtigte oder andere Personen zum Arzt oder Psychotherapeuten ist nicht gewährleistet.

4.1. Indikation

Eine Indikation ist vor allem bei Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen aus den Bereichen des schizophrenen Formenkreises (siehe auch Schizophrene und manisch-depressive Psychosen) und der affektiven Störungen (siehe auch Depressionen > Symptome Ursachen Diagnose) gegeben.

Patienten mit anderen schweren psychischen Erkrankungen können unter bestimmten Umständen ebenfalls Soziotherapie erhalten, vor allem bei einer Mehrfacherkrankung mit z.B. einer Suchterkrankung oder bei allgemein stark eingeschränkten Fähigkeiten.

 

Die Verordnung von Soziotherapie ist zudem nur möglich, wenn der Betroffene die notwendigen ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen nicht selbstständig in Anspruch nehmen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Einschränkungen in einem erheblichen Ausmaß vorliegt:

  • Störungen von Antrieb, Ausdauer oder Belastbarkeit, Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns oder des Realitätsbezuges sowie Unfähigkeit den Tag selbstständig zu strukturieren.
  • Verhaltensstörungen mit eingeschränkter Kontakt- und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit.
  • Verminderung der kognitiven Fähigkeiten (z.B. Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendes Denken).
  • Schwierigkeiten beim Erkennen der eigenen Erkrankung sowie beim Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen.

5. Verordnung

Soziotherapie dürfen nur bestimmte Berufsgruppen und Einrichtungen verordnen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung dazu berechtigt sind:

  • Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
  • Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie.
  • Institutsambulanzen an einschlägigen Kliniken und dort tätige Ärzte.
  • Krankenhausärzte oder Ärzte in Rehakliniken für die ersten 7 Tage nach Entlassung.

Wenn ein Arzt die Soziotherapie nicht selbst verordnen kann, kann er den Patienten überweisen. Wenn er erkennt, dass der Patient aufgrund seiner psychischen Erkrankung diese Überweisung nicht wahrnehmen kann, kann er 5 Stunden Soziotherapie verordnen (Vordruck "Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung bei Soziotherapie gem. § 37a SGB V"), damit der Patient motiviert werden kann, die Überweisung wahrzunehmen.

Soziotherapie muss (mit Ausnahme der 5 Probestunden) vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.

 

Maßnahmen der Soziotherapie und der psychiatrischen Krankenpflege können in der Regel nur nacheinander, nicht zeitlich nebeneinander verordnet werden.

Ausnahme: Die Maßnahmen ergänzen sich aufgrund ihrer jeweiligen Zielsetzung. Diese Abgrenzung gegeneinander ist dann sowohl im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege als auch im soziotherapeutischen Betreuungsplan darzulegen.

6. Dauer

Eine Soziotherapie umfasst 120 Stunden à 60 Minuten innerhalb von 3 Jahren je Krankheitsfall. "Krankheitsfall" ist das Krankheitsgeschehen, das eine einheitliche medizinische Ursache hat, z.B. eine nicht ausgeheilte psychische Erkrankung, die immer wieder zu Hilfebedürftigkeit führt. Die Stunden können in kleinere Einheiten aufgeteilt werden. In besonderen Fällen können auch Gruppentherapiestunden à 90 Minuten stattfinden.

Pro Verordnung dürfen maximal 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden.

Vor der ersten Verordnung können bis zu 5 Probestunden verschrieben werden, um die Therapiefähigkeit des Patienten abzuklären und um den Betreuungsplan zu erstellen. Diese Probestunden können maximal zweimal im Jahr stattfinden.

Die Soziotherapie endet früher, wenn der Patient die Therapieziele nicht erreichen kann oder diese vorzeitig erreicht.

7. Zuzahlung

Volljährige Versicherte müssen eine Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten der Soziotherapie leisten, jedoch mindestens 5 €, maximal 10 € pro Tag.

8. Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Durchführung der Soziotherapie eine Richtlinie erstellt. Diese können Sie unter www.g-ba.de > Richtlinien > Soziotherapie-Richtlinie herunterladen.

9. Praxistipp Therapeutensuche

Erbringen können die Soziotherapie nur Soziotherapeuten, die bei der Krankenkasse zugelassen sind und mit dieser einen Vertrag haben.

  • Die Krankenkassen vermitteln Adressen der zugelassenen Soziotherapeuten.
  • Teilweise bieten Sozialpsychiatrische Dienste ähnliche Unterstützungsleistungen wie Soziotherapeuten bzw. kennen die Soziotherapeuten vor Ort.

10. Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Psychiater, Psychotherapeuten oder die Sozialpsychiatrischen Dienste.

11. Verwandte Links

Psychosen > Behandlung

Depressionen > Behandlung

Psychiatrische Krankenpflege

 

Rechtsgrundlagen: § 37a SGB V

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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