Übergangspflege im Krankenhaus bedeutet, dass Patienten, die nach Abschluss ihrer Behandlung noch auf pflegerische Maßnahmen angewiesen sind für längstens 10 Tage in diesem Krankenhaus versorgt werden können. Diese Leistung der gesetzlichen Krankenkassen soll sicherstellen, dass Patienten nicht entlassen werden, wenn die erforderliche Anschlussversorgung (noch) nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich ist.
Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln, Grund- und Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung, ein Entlassmanagement sowie bei Bedarf ärztliche Behandlung.
Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für maximal zehn Tage pro Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab dem 18. Geburtstag für eine Krankenhausbehandlung (dazu zählt auch die Übergangspflege) eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.
Übergangspflege ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Anspruch auf Übergangspflege besteht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn folgende Leistungen nach dem Krankenhausaufenthalt nicht oder nur schwer organisiert werden können:
Das Krankenhaus muss nachweisen, dass diese Leistungen nicht oder nur mit großem Aufwand erbracht werden können. Ein Anspruch besteht nicht, wenn andere fehlende Nachversorgungsangebote eine Entlassung verzögern, z.B. die Verlegung in ein stationäres Hospiz bzw. Versorgung durch die SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) oder die notwendige psychiatrische Nachversorgung in einer geschlossenen Wohneinrichtung. Ein Pflegegrad ist für die Übergangspflege nicht erforderlich.
Manchmal wird Übergangspflege benötigt, weil die Reha-Klinik noch keinen Platz hat. In solchen Fällen darf das Krankenhaus Übergangspflege nur anbieten, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt, Näheres unter Medizinische Reha, Punkt "Voraussetzungen für medizinische Reha". Ein Anspruch auf Übergangspflege besteht nicht, wenn eine Verlegung zur Frührehabilitation erforderlich, aber noch nicht möglich ist.
Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben eine Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege erstellt. Download unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Ambulant-Stationäre Versorgung > Übergangspflege im Krankenhaus.
Sozialdienst im Krankenhaus und Krankenkassen.
Demenz > Krankenhausaufenthalt
Rechtsgrundlagen: § 39e SGB V