Ambulante Kinderhospizdienste bieten Kindern und Jugendlichen, die an einer unheilbaren Erkrankung in einem weit fortgeschrittenen Stadium leiden, sowie deren Eltern und Geschwistern Begleitung in der Krankheits-, Sterbe- und Trauerphase an. Der größte Teil der ambulanten Kinderhospizdienste wird über Spenden finanziert. Für Eltern ist die Inanspruchnahme in der Regel kostenfrei. Berufstätige Eltern, die aufgrund der Betreuung ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit.
In der Arbeit von ambulanten Kinderhospizdiensten gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Die ambulanten Kinderhospizdienste bieten Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern und Geschwistern Begleitung in der Krankheits-, Sterbe- und Trauerphase an.
Die vorrangigen Ziele der ambulanten Kinderhospize sind:
Ein ambulantes Kinderhospiz leitet meist eine hauptamtliche Fachkraft, unterstützt durch Ehrenamtliche.
Aufgaben der hauptamtlichen Fachkraft:
Aufgaben der Ehrenamtlichen:
Die Dienste werden unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen finanziell gefördert. Darüber hinaus finanzieren sie sich durch Spenden.
Für Eltern ist die Inanspruchnahme eines ambulanten Kinderhospizes in der Regel kostenfrei, ggf. können für spezielle Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, z.B. Reittherapie, Zuzahlungen anfallen.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Kinderpflege-Krankengeld für den berufstätigen Elternteil, der seiner Berufstätigkeit aufgrund der Betreuung des Kindes nicht nachgehen kann. Einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld kann ein Elternteil haben, wenn das Kind z.B.
Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der das Kind pflegt. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.
Berufstätige Eltern haben das Recht auf eine unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen, um die Pflege ihres Kindes zu organisieren. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird oft als “kurze Pflegezeit” bezeichnet. Zusätzlich haben sie einen Anspruch auf Pflegezeit, d.h. sie können maximal 6 Monate von der Arbeit freigestellt werden, um ein erkranktes Kind zu pflegen. Diese Pflegezeit kann durch die Familienpflegezeit ergänzt und erweitert werden, d.h. berufstätige Eltern können für maximal 2 Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren, um ein erkranktes Kind zu pflegen.
Adressen von ambulanten Kinderhospizdiensten finden Sie
Das Sorgentelefon OSKAR ist rund um die Uhr erreichbar unter 0800 8888 4711. Es berät und informiert Sie zu allen Fragen, die mit lebensverkürzend erkrankten Kindern zu tun haben. Weitere Informationen unter www.oskar-sorgentelefon.de.
Weitere Einrichtungen der Sterbebegleitung
Beschäftigung in der finalen Lebensphase
Pflege > Schwerstkranke und Sterbende
Rechtsgrundlagen: § 39 a Abs. 2 SGB V