Menschen mit einer schweren Form der Koronaren Herzkrankheit (KHK) und/oder Begleiterkrankungen können dauerhaft pflegebedürftig werden. Nachfolgend Links zu den grundlegenden Bestimmungen und den verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung.
Menschen mit Herzerkrankungen sind oft körperlich eingeschränkt, da sie krankheitsbedingt nicht mehr so leistungsfähig und belastbar sind. Der Bedarf an pflegerischer Unterstützung hängt vom Ausmaß dieser Einschränkungen ab.
Grundsätzliches zur Pflegeversicherung
Leistungen, Regelungen und Hilfen bei Pflegebedürftigkeit: Pflegeleistungen
Vorversicherungszeit als Voraussetzung für Pflegeleistungen
Falls keine Pflegeversicherung vorliegt oder wenn die verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen um die Pflege zu bezahlen: Hilfe zur Pflege
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung mit Hinweisen zum Antrag auf Höherstufung bei bereits vorhandenem Pflegegrad
Medizinischer Dienst (MD) zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Definition der Pflegebedürftigkeit
Pflegegeld für die Pflege Angehöriger
Pflegesachleistung: Pflege durch Pflegefachkräfte zu Hause
Kombinationsleistung: Angehörige und Pflegedienst teilen sich die Pflege zu Hause
Entlastungsbetrag: 131 € zusätzlich bei jedem Pflegegrad
Pflegezeit bis zu 6 Monate (Teil-) Auszeit für Berufstätige
Familienpflegezeit bis zu 2 Jahre reduzierte Arbeitszeit für Berufstätige
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung > Pflegeunterstützungsgeld 10 Arbeitstage Freistellung für die Organisation der Pflege naher Angehöriger
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, z.B. im Urlaub der Pflegeperson
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, z.B. Hausnotruf
Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Pflegekurse für Angehörige
Wohnumfeldverbesserung, z.B. Treppenlift oder Wohnungsumbau
Häusliche Pflege > 24-Stunden-Pflege
Das wichtigste Hilfsmittel bei der KHK ist ein Blutdruck-Herzfrequenzmessgerät, um damit diese Werte regelmäßig kontrollieren zu können. Diese Geräte gehören bei den Hilfsmitteln zur Produktgruppe 21, Messgeräte für Körperzustände/-funktionen, Abschnitt 2.2.
Die Zuzahlung zu derartigen Hilfsmitteln beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 €, maximal 10 €.
Leistungskomplexe für Angebote und Abrechnung der Pflegedienste
Pflegesachleistung: Pflege durch Pflegefachkräfte zu Hause
Kombinationsleistung: Angehörige und Pflegedienst teilen sich die Pflege zu Hause
Häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung
Vorübergehende stationäre Pflege: Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim
Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Ratgeber Koronare Herzkrankheit