Wer einen Schlaganfall hatte, kann vom Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen beantragen, insbesondere wenn starke Beeinträchtigungen vorliegen, z.B. Aphasie (Sprachstörung). Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung nach der sog. Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Die Höhe des GdB nach einem Schlaganfall ist sehr unterschiedlich, denn sie hängt von den bleibenden Einschränkungen ab. Für (Teil-)Lähmungen oder Hirnschäden gibt es Anhaltswerte für die Höhe des GdB in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden. Für die Feststellung des GdB im Kindes- und Jugendalter gelten besondere Regelungen, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter.
Beim Antrag auf die GdB-Feststellung ist es wichtig, alle gesundheitlichen Einschränkungen anzugeben, auch solche, die mit dem Schlaganfall nichts zu tun haben, weil es immer darauf ankommt, wie stark die Behinderung eines Menschen insgesamt ist.
Wer einen Schlaganfall hatte und unter bleibenden Schäden leidet, kann verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche bei Behinderung erhalten.
Für manche davon muss erst ein bestimmter GdB festgestellt worden sein. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, mit dem viele Ermäßigungen möglich sind, z.B. in Schwimmbädern oder Theatern. Ein Teil der Nachteilsausgleiche hängt von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle Nachteilsausgleiche GdB. Hier sind die merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleiche zusammengefasst: Tabelle Nachteilsausgleiche Merkzeichen.
Beispiele für Hilfen und Nachteilsausgleiche:
Hier gibt es eine Linkliste mit finanziellen Hilfen, die nach Schlaganfällen infrage kommen können: Schlaganfall > Finanzielle Hilfen.
Schlaganfall > Familie und Alltag
Schlaganfall > Finanzielle Hilfen