Schlaganfall > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Schlaganfall hatte, kann vom Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen und einen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen beantragen, insbesondere wenn starke Beeinträchtigungen vorliegen, z.B. Aphasie (Sprachstörung). Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

2. Behinderung, Schwerbehinderung und Merkzeichen

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung nach der sog. Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

3.1. Praxistipp

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

4. Feststellung des GdB nach einem Schlaganfall

Die Höhe des GdB nach einem Schlaganfall ist sehr unterschiedlich, denn sie hängt von den bleibenden Einschränkungen ab. Für (Teil-)Lähmungen oder Hirnschäden gibt es Anhaltswerte für die Höhe des GdB in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden. Für die Feststellung des GdB im Kindes- und Jugendalter gelten besondere Regelungen, Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter.

Beim Antrag auf die GdB-Feststellung ist es wichtig, alle gesundheitlichen Einschränkungen anzugeben, auch solche, die mit dem Schlaganfall nichts zu tun haben, weil es immer darauf ankommt, wie stark die Behinderung eines Menschen insgesamt ist.

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Wer einen Schlaganfall hatte und unter bleibenden Schäden leidet, kann verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche bei Behinderung erhalten.

Für manche davon muss erst ein bestimmter GdB festgestellt worden sein. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, mit dem viele Ermäßigungen möglich sind, z.B. in Schwimmbädern oder Theatern. Ein Teil der Nachteilsausgleiche hängt von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle Nachteilsausgleiche GdB. Hier sind die merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleiche zusammengefasst: Tabelle Nachteilsausgleiche Merkzeichen.

Beispiele für Hilfen und Nachteilsausgleiche:

Hier gibt es eine Linkliste mit finanziellen Hilfen, die nach Schlaganfällen infrage kommen können: Schlaganfall > Finanzielle Hilfen.

6. Verwandte Links

Schlaganfall

Schlaganfall > Arbeit

Schlaganfall > Familie und Alltag

Schlaganfall > Finanzielle Hilfen

Schlaganfall > Rehabilitation

Schlaganfall > Mobilität und Beweglichkeit

Schlaganfall > Pflege

Aphasie

Versorgungsamt

Grad der Behinderung

Merkzeichen

Schwerbehindertenausweis

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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