Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert. Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.
Die folgende GdS-Tabelle steht als Gesamtbewertung bei der Bewertung von Hirnschäden im Vordergrund. Die anschließenden "isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome" sind eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung von GdB/GdS. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen stehen Hirnschäden im Kapitel 3.1.
GdB/GdS |
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Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung |
30 - 40 |
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung |
50 - 60 |
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung |
70 - 100 |
Die verschiedenen Störungen sind oft kombiniert und gehen fließend ineinander über.
GdB/GdS |
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leicht (im Alltag sich gering auswirkend) |
30 - 40 |
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) |
50 - 60 |
schwer |
70 - 100 |
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregelung oder der Schweißregulation) |
GdB/GdS |
leicht |
30 |
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen |
40 |
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand |
50 |
GdB/GdS |
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(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen |
30 - 100 |
GdB/GdS |
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leicht (z.B. Restaphasie) |
30 - 40 |
mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) |
50 - 80 |
schwer (z.B. globale Aphasie) |
90 - 100 |
GdB/GdS |
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leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen |
30 |
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen |
je nach Funktionseinbußen und betroffenen Körperteilen |
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) |
100 |
Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter