Bei Demenz kann ein Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt festgestellt werden. Wenn bei Menschen mit Demenz eine Schwerbehinderung anerkannt ist, gibt es für sie Hilfen und sog. Nachteilsausgleiche, um besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Eine Demenz schädigt das Hirn und führt zu einer Behinderung. Der Grad der Behinderung kann durch geistige, psychische und körperliche Veränderungen bestimmt sein.
Näheres unter Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Bei einer schweren Demenz gilt in der Regel ein GdB von 100. Dann wird bei Demenz ohne nähere Prüfung eine sog. "Hilflosigkeit" angenommen und das Merkzeichen "H" kann in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Damit können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, Näheres unter Merkzeichen H.
Hat ein Patient mit Demenz eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Menschen mit Demenz im frühen und mittleren Stadium sind in ihrer Beweglichkeit und Mobilität nicht oder nur wenig eingeschränkt. Erst in der letzten Phase der Demenz wird die Bewegungsfähigkeit zunehmend geringer, die Bewegungskoordination beim Gehen, Sitzen oder Stehen gelingt nicht mehr.
Folgende Hilfen können die Mobilität fördern:
Orthopädische und andere Hilfsmittel, z.B. Gehhilfen
Kostenübernahme von Hilfsmitteln
Grad der Behinderung bei Hirnschäden