Bei Parkinson kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich vor allem nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe. Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sog. Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB, Näheres unter Grad der Behinderung. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der Versorgungsmedizin-Verordnung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" eingesehen werden. Die Anhaltswerte sind nur ein Orientierungsrahmen. Das bedeutet, die Berechnung ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Parkinson-Syndrom |
GdB/GdS |
Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung |
30–40 |
Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung |
50–70 |
Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität |
80–100 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird..
Für Menschen mit Behinderung können z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Eine Tabelle mit den GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen als PDF zum kostenlosen Download unter GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Menschen mit Parkinson unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) haben. Dafür muss die Gehbehinderung so stark sein, dass die Person sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Geklagt hatte ein Mann mit Parkinson, der aufgrund seiner Erkrankung motorisch stark eingeschränkt war. Das Gericht stellte fest, dass Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie Parkinson oder Multipler Sklerose in ihrer Gehfähigkeit genauso stark eingeschränkt sein können wie berechtigte Personengruppen, die Anspruch auf das Merkzeichen aG haben, z.B. Menschen mit Querschnittslähmung.
Die Entscheidung können Sie nachlesen unter www.bsg.bund.de > Suchbegriff: "B 9 SB 1/15 R".
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