Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen. Bei Kindern können sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Verbesserung oder Verschlechterung) entwickeln, sodass in der Regel der GdB in Abständen von wenigen Jahren überprüft wird.
Allgemeine Informationen zur Feststellung des GdB sowie Details für Erwachsene siehe Grad der Behinderung bei Hirnschäden.
Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ( = "Wasserkopf") ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen.
Das Amt darf den GdB bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung nicht allein nach dem Ausmaß der Intelligenzminderung und den Ergebnissen von IQ-Tests bestimmen. Diese können nämlich immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen. Daneben muss das Amt immer auch die Persönlichkeitsentwicklung im Bereich der Gefühle (Affekte und Emotionen) und des Antriebs berücksichtigen. Außerdem muss es die Prägung durch die Umwelt berücksichtigen und alle Auswirkungen auf die Möglichkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen.
Folgende Störungen können angeboren sein oder durch verschiedenste Erkrankungen oder Behandlungen hervorgerufen werden, z.B. Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Krebs oder Operation am Schädel. Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus. Mit Beginn der Schulpflicht findet eine Nachuntersuchung statt.
In der folgenden Tabelle stehen die GdB-Werte bei Entwicklungsstörungen in Einzelbereichen (= umschriebene Entwicklungsstörungen):
Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit |
GdB |
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0–10 |
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20–40 |
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50 |
In der folgenden Tabelle stehen die GdB-Werte bei umfassenden Entwicklungsstörungen (= globale Entwicklungsstörungen):
Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbstständigkeit, soziale Integration je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität) |
GdB |
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30–40 |
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50–70 |
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80–100 |
*Entwicklungsquotient: Zahl, die angibt, wie weit ein Kind im Vergleich zum Durchschnitt der Gleichaltrigen entwickelt ist.
z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), isolierte (= allein vorkommende) Rechenstörung |
GdB |
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0–10 |
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20–40 |
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50 |
mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60) |
GdB |
wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen, wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen, wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden kann |
30–40 |
wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist, wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann, wenn der Betroffene wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Reha-Einrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren |
50–70 |
mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) unter 10 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] unter 60) |
GdB |
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80–90 |
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100 |
Bei Hirnschäden, die alleine einen GdB von 100 bedingen, wird in der Regel das Merkzeichen H zuerkannt. Bei Kindern und Jugendlichen kann auch schon bei einem niedrigeren GdB Hilflosigkeit vorliegen. Näheres siehe Merkzeichen H.
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: Teil B 3.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)