Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen. Bei Kindern können sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Verbesserung oder Verschlechterung) entwickeln, sodass in der Regel der GdB in Abständen von wenigen Jahren überprüft wird.
Allgemeine Angaben zur Feststellung des GdB sowie Details für Erwachsene siehe Grad der Behinderung bei Hirnschäden.
Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen.
Die GdB-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst werden können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet sowie im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Folgende Störungen können angeboren sein oder durch verschiedenste Erkrankungen oder Behandlungen hervorgerufen werden, z.B. Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Krebs oder Operation am Schädel. Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung des Entwicklungsquotienten (EQ) voraus. (Bei Kleinkindern Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht.)
in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit |
GdB |
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0–10 |
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20–40 |
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50 |
Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbstständigkeit, soziale Integration je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität) |
GdB |
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30–40 |
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50–70 |
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80–100 |
z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), isolierte Rechenstörung |
GdB |
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0–10 |
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20–40 |
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50 |
mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (IQ von etwa 70 bis 60) |
GdB |
wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen, wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen, wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden kann |
30–40 |
wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist, wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann, wenn der Betroffene wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Reha-Einrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren |
50–70 |
mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60) |
GdB |
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80–90 |
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100 |
Je nach Art und Schwere der Beeinträchtigungen werden ein oder mehrere Merkzeichen zuerkannt.
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Gesetzesquelle: Teil B 3.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)