Arthrose (Gelenkverschleiß) ist eine chronische Erkrankung, die alle Gelenke betreffen kann und hauptsächlich mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen einhergeht. Arthrose kann zu so starken Einschränkungen im Leben von Betroffenen führen, dass vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden kann. Der GdB sagt aus, wie stark die Behinderung ist.
Je nach Stärke der Einschränkungen sind verschiedene entlastende Ausgleiche oder Leistungen möglich, z.B. Steuerersparnisse, verbesserter Kündigungsschutz oder ein Schwerbehindertenausweis. Mit einer Schwerbehinderung besteht z.B. ein Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub, günstigere Tarife für viele Theater, Konzerte und Museen und die Möglichkeit 2 Jahre früher ohne Abzüge in die Regelaltersrente zu gehen.
Arthrose ist die weltweit häufigste degenerative Gelenkerkrankung. Degenerativ bedeutet Veränderung des Gewebes durch Verschleiß, Abnutzung, Alterung oder lang einwirkende Schädigung. Der Gelenkknorpel wird allmählich zerstört bis hin zur Freilegung der Knochenoberfläche. Oft werden auch die angrenzenden Knochen, Muskeln und Bänder geschädigt. Arthrose kann alle Gelenke betreffen, am häufigsten jedoch die Knie-, Hüft- und Fingergelenke. Die Symptome von Arthrose sind Schmerzen, Steifheit, Bewegungseinschränkung und manchmal Schwellungen. Bislang ist Arthrose nicht heilbar. Die Behandlung umfasst z.B. gezieltes Training und Bewegung, entzündungshemmende Medikamente und Schmerzmittel, Gewichtsabnahme bei Übergewicht. In fortgeschrittenen Stadien kann ein künstliches Gelenk eingesetzt werden.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt und ausgestellt werden.
Antragsformulare sind beim Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten erhältlich oder im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einfach-teilhaben.de > Themen > Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).
Die nachstehend genannten GdB Sätze sind nur Anhaltswerte. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de > Titelsuche: "VersMedV" oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Zur Bewertung bei Arthrose werden die Bereiche Entzündlich-rheumatische Krankheiten sowie nach künstlichem Gelenkersatz (Endoprothese) die Tabelle zu Endoprothesen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen herangezogen. Daneben können aber auch Einschränkungen anderer Erkrankungen, z.B. Chronische Schmerzen, Diabetes, Nierenerkrankungen, Rheuma, KHK, Asthma, COPD mit berücksichtigt werden.
GdB | |
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden |
10 |
mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) |
20–40 |
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) |
70–80 |
mit schweren Auswirkungen (dauerhafte Funktionseinbußen die nicht rückgängig gemacht werden können, hochgradige Einschränkungen die schnell und stetig zunehmen) |
80–100 |
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien (ausgedehnte Therapie mit ggf. starken Nebenwirkungen) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
GdB | |
Hüftgelenk | |
einseitig mindestens | 10 |
beidseitig mindestens | 20 |
Kniegelenk | |
einseitige Totalendoprothese mindestens | 20 |
beidseitige Totalendoprothese mindestens | 30 |
einseitige Teilendoprothese mindestens | 10 |
beidseitige Teilendoprothese mindestens | 20 |
Oberes Sprunggelenk | |
einseitig mindestens | 10 |
beidseitig mindestens | 20 |
Schultergelenk | |
einseitig mindestens | 20 |
beidseitig mindestens | 40 |
Ellenbogengelenk | |
einseitige Totalendoprothese mindestens | 30 |
beidseitige Totalendoprothese mindestens | 50 |
Kleine Gelenke | keine Teilhabebeeinträchtigung |
Aseptische Nekrosen (Absterben eines Knochenabschnittes, nicht durch Infektion sondern z.B. durch Minderdurchblutung) | |
Hüftkopfnekrosen (z.B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung |
70 |
Lunatum-Malazie (Knochennekrose des Handwurzelknochens) während der notwendigen Immobilisierung |
30 |
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabellen geben eine Übersicht über
Menschen mit Arthrose können mit Fortschreiten ihrer Erkrankung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein. Nachfolgend allgemeine Hilfen und Informationen, die bei Arthrose relevant werden können:
Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Angehörige zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Beratungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie unter www.teilhabeberatung.de > Beratungsangebote.