Bei chronischen Rückenschmerzen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten sog. Anhaltswerte über die Höhe des GdB bei verschiedenen Gesundheitsstörungen als Orientierungsrahmen. Sie gelten nicht starr, sondern letztlich zählt immer der Einzelfall.
Die Versorgungsmedizinverordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gilt auch für den sog. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei der sozialen Entschädigung, z.B. für Gewaltopfer. Im Unterschied zum GdB geht es beim GdS nur um die Folgen eines bestimmten Ereignisses, z.B. einer Gewalttat. Näheres unter Grad der Behinderung.
Beim GdB werden immer alle gesundheitlichen Probleme betrachtet, die ein Mensch hat. Es wird nicht der GdB verschiedener Erkrankungen zusammengezählt, sondern das Gesamtbild bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.
Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt die Erhöhung des GdB beantragt werden.
Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Rückenschmerzen sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht extra aufgeführt, weil Rückenschmerzen nur ein Symptom sind, das von verschiedenen Erkrankungen verursacht werden kann. Der GdB bei Rückenschmerzen hängt ab von
In den Tabellen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind für bestimmte Krankheiten je nach Stärke der Funktionseinschränkung GdB-Werte angegeben. Dabei sind in der Regel auch schon die Schmerzen mitberücksichtigt.
Nur wenn nachgewiesen ist, dass die Schmerzen über das übliche Maß hinausgehen, können höhere Werte angesetzt werden.
Bei Rückenschmerzen wird oft eine psychische Ursache angenommen. Die Diagnose dafür lautet somatoforme Störung (körperliche Beschwerden ohne feststellbare organische Ursache). Dabei wird in der Regel ein GdB von 30–40 festgestellt.
Rückenschmerzen infolge von Wirbelsäulenschäden sind in Teil B 18.9 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt und heißen dort "Wirbelsäulensyndrome":
Wirbelsäulenschäden |
GdB/GdS |
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität* |
0 |
mit geringen funktionellen Auswirkungen:
|
10 |
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:
|
20 |
mit schweren funktionellen Auswirkungen in 1 Wirbelsäulenabschnitt:
|
30 |
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten |
30–40 |
mit besonders schweren Auswirkungen, z.B.:
|
50–70 |
bei schwerster Belastungsunfähigkeit bis zur Geh- und Stehunfähigkeit |
80–100 |
*Instabilität: Abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter körperlicher Belastung und daraus resultierende Weichteilveränderungen und Schmerzen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (= Lähmungen) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.
Wenn eine Gehbehinderung vorliegt und deswegen das Merkzeichen G oder aG festgestellt wurde, sind folgende Nachteilsausgleiche möglich:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Tabelle merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rückenschmerzen > Ursachen Diagnose Folgen
Rückenschmerzen > Finanzielle Hilfen
Rückenschmerzen > Reha und Rente