Viele Menschen mit chronischen Krankheiten bzw. Behinderungen oder nach gesundheitlichen Akutereignissen wie z.B. einem Herzinfarkt oder Schlaganfall haben einen Führerschein. Aber teilweise ist das Fahren von Kraftfahrzeugen aus gesundheitlichen Gründen nicht, nur mit speziellen behinderungsgerechten Umbauten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Erkrankungen wie z.B. Epilepsie, Diabetes oder Psychosen können zu Fahruntauglichkeit führen, aber unter bestimmten Umständen kann das Fahren von Kraftfahrzeugen auch mit solchen Diagnosen erlaubt sein. Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinstelle ein fachärztliches Gutachten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein technisches Gutachten anfordern.
Wer einen Führerschein erwerben möchte, muss bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Das ist auch über die Fahrschule möglich. Im Antrag müssen auch gesundheitliche Einschränkungen angegeben werden, die sich auf die Fahrtauglichkeit auswirken könnten. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann.
Wer im Antrag gesundheitliche Einschränkungen verschweigt, muss damit rechnen, dass der Antrag bei deren Bekanntwerden abgelehnt wird oder das der Führerschein später wieder entzogen wird. Denn einen Führerschein darf nur bekommen bzw. behalten, wer die körperlichen und geistigen Anforderungen dafür erfüllt. Außerdem drohen empfindliche Strafen für Fahren trotz Fahruntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Behandelnde Ärzte müssen ihre Patienten nach oder bei Krankheiten und Gesundheitsstörungen auf etwaige Einschränkungen der Fahrtauglichkeit durch die gesundheitlichen Probleme oder durch Nebenwirkungen von Medikamenten hinweisen. Oft steht auch etwas zur Fahrtauglichkeit in Reha-Abschlussberichten.
Lassen Sie Ihre Patienten unterschreiben, dass Sie diese zum Thema Fahrtauglichkeit aufgeklärt haben, um eine Haftung nach Unfällen zu vermeiden.
Wer wegen einer Krankheit oder wegen eingenommener Medikamente über die eigene Fahrtauglich unsicher ist, muss das Fahrzeug stehen lassen. Steuert eine fahruntaugliche Person dennoch ein Kraftfahrzeug, macht sie sich strafbar und haftet für etwaige Schäden. Außerdem dorhen versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Menschen mit möglicher Fahruntauglichkeit müssen das weder von sich aus der Fahrerlaubnisbehörde melden noch freiwillig ihren Führerschein abgeben, solange sie ihren Führerschein nicht nutzen. Die Behörde kann ihnen aber den Führerschein entziehen, wenn ihr die Fahruntauglichkeit bekannt wird. Wer den Führerschein behält, sollte damit aber erst wieder fahren, wenn die Fahrtauglichkeit ärztlich bestätigt wurde.
Wer sich über die Fahrtauglichkeit nicht sicher ist, kann zur Klärung vor dem Fahren die Fahrtauglichkeit von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde überprüfen lassen, um eine spätere Haftung zu vermeiden. Aber nur, wer bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit richtigte und vollständige Angaben macht, darf sich auf eine behördliche Bestätigung der Fahrerlaubnis verlassen und auch nur, solange sich nichts an der Situation verändert hat.
In der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html) steht eine Tabelle mithäufig vorkommenden Erkrankungen und Mängeln, welche die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen oder aufheben können. Sie führt zu den Erkrankungen mögliche Beschränkungen oder Auflagen auf. Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung", die detailliert auf einzelne Erkrankungen eingehen und laufend aktualisiert werden. Kostenloser Download unter: www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Beguchtachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung und diese Begutachtungsleitlinien sind Grundlage für Gutachten zur Kraftfahreignung, die oft nötig sind, um einen Führerschein bekommen, behalten oder zurückerhalten zu können. Die Begutachtungsleitlinien bieten aber nur einen Orientierungsrahmen. Ob ein Gutachten Fahrtauglichkeit bescheinigt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall und dessen Besonderheiten ab.
Auch wer fahruntauglich Fahrrad fährt, macht sich strafbar und kann dadurch den Führerschein verlieren, z.B. wenn die Fahruntauglichkeit wegen einer Krankheit oder Nebenwirkungen von Medikamenten durch einen Unfall auffällt, oder wenn die Polizei unangepasstes Fahren bemerkt. Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, die den Inhaber des Führerscheins dann auffordert, die Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen.
Wer einen Führerschein bekommen, behalten oder zurückerlangen möchte, muss nötige Gutachten selbst beauftragen und bezahlen. Das gilt auch für eine ggf. nötige MPU.
Wer eine (drohende) Behinderung hat und den Führerschein für die Arbeit oder Berufsausbildung benötigt, oder um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, kann das Geld für Gutachten und/oder MPU aber unter Umständen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Leistung zur sozialen Teilhabe bezahlt bekommen, z.B. von der Agentur für Arbeit oder vom Träger der Eingliederungshilfe.
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine Untersuchung (MPU). Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Bei der Bundesanstalt für Straßenwesen finden Sie Informationen zur MPU unter www.bast.de> Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > MPU.
Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches Gutachten einer Technischen Prüfstelle (häufig TÜV oder DEKRA) fordern: Dabei werden Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den Führerschein eingetragen. Will der Führerscheininhaber diese ändern, ergänzen oder streichen lassen, weil sich z.B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat, muss er das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.
Zu den Umbauten am Auto gehören z.B.:
Kommt die betroffene Person der Forderung der Führerscheinstelle zur Erstellung o.g. Gutachten nicht nach, kann der Führerschein eingezogen werden.
Nebenwirkungen von Medikamenten können fahruntauglich machen, aber manchmal ist umgekehrt deren regelmäßige Einnahme sogar Voraussetzung für Fahrtauglichkeit. In Beipackzetteln von Medikamenten steht sehr oft, dass ein Medikament die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen kann, aber das heißt nicht automatisch, dass Fahren damit nicht erlaubt ist. Wer solche Medikamente nehmen muss, sollte sich unbedingt dazu ärztlich beraten lassen. Eine ärztliche Bescheinigung über die notwendige Einnahme eines bestimmten Medikaments kann Strafen wegen Fahren unter Einfluss bestimmter Medikamente unter Umständen verhindern. Näheres unter Autofahren bei Medikamenteneinnahme.
Im Portal REHADAT-Kfz-Anpassung finden Sie viele Informationen zum Thema Führerschein und Fahren von Kraftfahrzeugen bei Krankheiten bzw. Behinderungen unter www.rehadat-kfz-anpassung.de > Fahrerlaubnis > Führerschein und Fahreignung.
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