Patienten nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) benötigen häufig Hilfen zur Aufrechterhaltung ihrer Mobilität. Ob sie (weiterhin) Autofahren dürfen, muss von Fachärzten beurteilt werden.
Die grundsätzliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 FEV geregelt. Details unter Führerschein. Krankheitsbezogene Details legen die "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" (Bundesanstalt für Straßenwesen) auf den Seiten 46/47 fest. Sie stellen bei "Zuständen nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborenen und frühkindlich erworbenen Hirnschäden" folgende Leitsätze auf:
"Wer eine Schädelhirnverletzung erlitt ..., die zu einer Substanzschädigung des Gehirns führte, ist im Allgemeinen für die Dauer von 3 Monaten nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen (Näheres unter Fahrerlaubnisgruppen) gerecht zu werden. Eine Ausnahme gilt für Schädelhirnverletzungen, wenn durch eine nervenärztliche/neurologische Untersuchung der Nachweis erbracht wird, dass hirnorganische Leistungsstörungen ... nicht oder nicht mehr feststellbar sind."
Bei Substanzschäden im Hirn müssen gegebenenfalls weitere Störungen berücksichtigt werden, die in weiteren Kapiteln der Begutachtungsleitlinien detailliert behandelt werden, kostenloser Download der Richtlinien unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung > zum Download.
Auf jeden Fall muss eine nervenärztliche oder neurologische Untersuchung sicherstellen, dass sich keine weiteren Komplikationen einstellen, z.B. Anfälle, organisches Psychosyndrom oder organische Wesensänderung. Eine neuropsychologische Untersuchung ist zusätzlich notwendig, wenn nach einem SHT wieder Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 geführt werden sollen.
Der Arzt ist verpflichtet, von sich aus den Patienten auf die Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu informieren. Verhält sich ein Patient trotz entsprechender Aufklärung durch den Arzt unvernünftig, ist der Arzt berechtigt, seine Schweigepflicht zu brechen und die Verkehrsbehörden/Polizei zu benachrichtigen. (BGH NGW 1968/2290)
Hat ein Patient nach SHT eine anerkannte Schwerbehinderung, kann er folgende Mobilitätshilfen in Anspruch nehmen. Details unter den angeführten Links:
Orthopädische und andere Hilfsmittel, z.B. Gehhilfen und Hilfsmittel in Haushalt und Freizeit
Kostenübernahme von Hilfsmitteln
Führerschein bei schwerer Krankheit oder Behinderung
Wohnumfeldverbesserung (Wohnungsumbau)
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung