Morbus Menière kann je nach Symptomen (z.B. Schwindel, Gleichgewichts- und/oder Hörstörung) dazu führen, dass die Fahreignung nicht gegeben oder auf bestimmte Kraftfahrzeuge eingeschränkt ist. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung nennen unterschiedliche Regelungen für die Fahrerlaubnisgruppen 1 (z.B. Auto) und 2 (z.B. LKW).
In den "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen steht zu Morbus Menière:
"Beim Morbus Menière treten die Drehschwindelattacken spontan und meist ohne Prodromi (Hörminderung, Tinnitus, Druckgefühl) auf. In einem Teil der Fälle kündigt sich der abrupt einsetzende Drehschwindel durch Prodromi an. Der Verlauf eines Morbus Menière ist im Einzelfall nicht vorhersehbar."
Prodromi sind Vorzeichen einer Erkrankung.
Wenn das Hörvermögen auf einer oder beiden Seiten anhaltend oder fortschreitend eingeschränkt ist, muss dies bei der Bewertung der Fahreignung zusätzlich berücksichtigt werden.
Bei der Bewertung der Fahreignung wird zwischen den Fahrerlaubnisgruppen 1 und 2 unterschieden:
Näheres unter Fahrerlaubnisgruppen.
Wer erstmals eine spontane Schwindelattacke mit Verdacht auf Morbus Menière aber ohne gesicherte Diagnose hatte, darf nach einer 6-monatigen attackenfreien Beobachtungszeit wieder alle Fahrzeuge (Fahrerlaubnisgruppen 1 und 2) fahren, wenn eine fachärztliche Untersuchung die Fahreignung bestätigt.
Mit der gesicherten Diagnose Morbus Menière ist das Fahren von einspurigen Fahrzeugen (z.B. Moped, Motorrad) nie erlaubt.
Mit der gesicherten Diagnose Morbus Menière dürfen zweispurige Fahrzeuge der Fahrerlaubnisgruppe 1 (z.B. PKWs) nur in folgenden Fällen gefahren werden:
Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 spielt es keine Rolle, ob und wie stark das Hörvermögen beeinträchtigt ist.
Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Fahrerlaubnisgruppe 2 nötig ist, dürfen Menschen mit der gesicherten Diagnose Morbus Menière nur in Ausnahmefällen fahren.
Voraussetzung ist eine die Fahreignung bestätigende fachärztliche Begutachtung nach
Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 ist hinsichtlich des Hörvermögens Folgendes zu beachten:
Bei Zweifeln an der Fahreignung ist eine fachärztliche Begutachtung erforderlich. Entscheidend bei der Beurteilung der Fahreignung ist auch die Frage, ob und wie gut die Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit ausgeglichen werden kann.
Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung können Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung > zum Download kostenlos herunterladen.