Das Autofahren bei Einnahme von Medikamenten ist laut Straßenverkehrsordnung erlaubt, wenn die Medikamente zur Behandlung einer Krankheit notwendig und – ganz wichtig – vom Arzt verordnet sind. Autofahrer müssen jedoch vor jeder Fahrt selbst prüfen, ob ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Darüber hinaus muss auch der behandelnde Arzt die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen und dem Patienten Informationen geben.
Beeinträchtigt die Wirkung von Arzneimitteln die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ist bis zum völligen Abklingen der beeinträchtigenden Wirkung die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben. Prinzipiell sind Ärzte verpflichtet, Führerscheininhaber, die auf Medikamente, z.B. Schmerzmittel oder Psychopharmaka, angewiesen sind, auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Normalerweise erfolgt dieser Hinweis schriftlich und wird vom Patienten bestätigt. Andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.
Ordnungswidrig handeln Autofahrer, die unter der Wirkung von folgenden berauschenden Mitteln und Substanzen ein Kraftfahrzeug führen:
Berauschende Mittel | Substanzen |
Cannabis (über dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum, Änderung geplant) | Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin Morphin |
Morphin |
Cocain | Cocain Benzoylecgonin |
Amfetamin | Amfetamin |
Designer-Amfetamin | Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Die Mittel und Substanzen in dieser Liste sind in der Anlage zu § 24a StVG zu finden. Wurde die Substanz ärztlich verschrieben und bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Wichtig ist, dass bei den Betroffenen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung sowie deren Symptomatik verkehrsmedizinisch nicht relevant sind.
Wenn Patienten trotz dieser Medikamente Autofahren dürfen, sollten sie sich dies vom Arzt schriftlich bestätigen lassen. Diese Bestätigung gibt es in der Regel nur, wenn die Medikamente regelmäßig nach Vorgabe eingenommen werden, die Therapie wirkt und die Patienten einen guten, stabilen Allgemeinzustand haben.
Medikamente dürfen keinesfalls plötzlich abgesetzt werden, weil sowohl das Absetzen an sich als auch die fehlende Wirkung der Medikamente fahruntauglich machen können. Veränderungen der Dosierung oder der Einnahmezeiten sollten immer in ärztlicher Absprache erfolgen.
Insbesondere zu Beginn einer Arzneimittelbehandlung ist eine sorgfältige ärztliche Überwachung notwendig und Betroffene sollten auf mögliche Nebenwirkungen und Einschränkungen achten. Doch auch später und vor allem bei chronischen und schweren Krankheiten ist eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der medikamentösen Therapie notwendig.
Wichtig: Auch wenn ein Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum Autofahren gibt, müssen Patienten vor jeder Fahrt ihre Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken bezüglich der Fahrtauglichkeit sollten Patienten sich besser fahren lassen, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Tun sie dies nicht, riskieren sie Geldstrafen und den Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Fahrtauglichkeit bei Medikamenteneinnahme muss stets individuell beurteilt werden. Einerseits gibt es Krankheiten, die das Autofahren ausschließen (z.B. Epilepsie) – aber mit Hilfe von Medikamenten kann die Fahreignung wieder hergestellt werden. Andererseits gibt es Krankheiten, die das Autofahren zwar nicht beeinträchtigen – aber die Medikamente (z.B. starke Schmerzmittel oder Psychopharmaka) verringern die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr, z.B. durch Verlangsamung oder Konzentrationsstörungen.
Insbesondere psychische und/oder physische Leistungseinschränkungen beeinträchtigen die Fahrtauglichkeit. Von Bedeutung sind hier vor allem Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer), Antikonvulsiva, Neuroleptika, Antidepressiva und Antiallergika.
Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden dauerhaft mit Medikamenten behandelt. Diese wirken sehr unterschiedlich. Nachfolgend die häufigsten Gefahren beim Autofahren:
Psychopharmaka, z.B. Antidepressiva, können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Insbesondere wenn Patienten neue Medikamente erhalten oder die Medikamentendosis steigern, sollten sie Rücksprache mit ihrem Arzt halten und ihre Fahrtauglichkeit vor jeder Fahrt eingehend prüfen.
Verschiedene Studien zur Fahrtauglichkeit bei Opioideinnahme ergaben, dass bei stabiler Dosierung im Allgemeinen die Belastbarkeit, Konzentration, Orientierung, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sind.
Trotzdem muss bei Opioiden, z.B. auch bei Schmerzpflastern, Folgendes ernst genommen werden:
Bei der Einnahme von Cannabinoiden ist das Autofahren unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Näheres unter Medizinisches Cannabis.
Schwindel kann eine Nebenwirkung von bestimmten Medikamenten, z.B. Psychopharmaka oder Mittel gegen Bluthochdruck, sein. Das kann die Eignung für den Straßenverkehr stark einschränken. Deshalb darf bei Schwindel infolge von Medikamenten in der Regel kein Fahrzeug geführt werden.
Da Alkohol die Nebenwirkung von Medikamenten verstärken kann, sollte – nicht nur mit Blick auf das Autofahren – vollständig darauf verzichtet werden.
Wer alkoholabhängig ist, kann nicht Autofahren.
Wer Betäubungsmittel einnimmt oder von ihnen abhängig ist, kann nicht Autofahren. Die Fahreignung kann jedoch gegeben sein, wenn das Mittel vom Arzt verschrieben ist und bestimmungsgemäß eingenommen wird, wenn also kein Suchtverhalten vorliegt.
Wer seine Fahrerlaubnis infolge einer Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen verloren hat, erhält sie in der Regel nur zurück, wenn kein Suchtverhalten mehr vorliegt. Die Drogen- bzw. Alkoholabstinenz muss in der Regel durch Tests nachgewiesen werden. Meist muss auch eine Sperrfrist eingehalten werden, die sich je nach Verstoß unterscheidet. Bei Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz beträgt sie in der Regel 1 Jahr. Zudem darf der Konsum der Suchtmittel keine Schädigungen des Zentralen Nervensystems oder Persönlichkeitsveränderungen verursacht haben, die sich auf die Fahreignung auswirken.
Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen enthalten an mehreren Stellen detaillierte Hinweise zur Kraftfahreignung im Zusammenhang mit Medikamenten. Der Download der Leitlinien ist kostenlos unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung > unten "zum Download ..." > oben "Begutachtungsleitlinien ..." > rechts "Volltext ...".
Die Fahreignung wird für Gruppe 1 (z.B. Kfz) und 2 (z.B. Lkw, Personenbeförderung) getrennt beurteilt. Näheres unter Fahrerlaubnisgruppen.
Führerschein bei Behinderung/Krankheit
Rechtsgrundlagen: § 24 a Abs. 2 StVG