Medizinisches Cannabis kann z.B. durch Inhalation, Sprays, Tropfen, Kapseln oder Teezubereitungen aufgenommen werden. Medizinisch genutzt werden die Wirkstoffe THC und CBD der Cannabispflanze sowie ein künstlich hergestelltes (synthetisches) THC namens Nabilon. Eine ärztliche Verordnung ("Cannabis auf Rezept") ist unter bestimmten Voraussetzungen bei schwerwiegenden Krankheitssymptomen möglich.
Cannabinoide wirken stimmungsaufhellend, schlaffördernd und angstlösend. Zudem können sie die Übertragung von Schmerzreizen hemmen und bestimmte Schmerzmittel in ihrer Wirkung verstärken. Bei bestimmungsgerechter Einnahme von medizinischem Cannabis ist Autofahren in der Regel möglich.
Bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
Bei welchen Erkrankungen Cannabis verordnet werden kann, ist gesetzlich nicht näher festgelegt. Es müssen jedoch schwerwiegende Symptome vorliegen und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht darauf bestehen, dass sie durch Cannabis gelindert werden. Als schwerwiegend gilt eine Krankheit, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt.
Cannabinoide können die Wirkung bestimmter Schmerzmittel (z.B. von Opioiden) verstärken, die Übertragung von Schmerzreizen hemmen und haben gleichzeitig eine stimmungsaufhellende, schlaffördernde und angstlösende Wirkung. Die aktuelle Studienlage nach klinischen Standards ist bisher allerdings noch unzureichend. Am ehesten wissenschaftlich belegt ist die Wirkung bei chronischen und neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen), Übelkeit und Erbrechen durch Zytostatika (Chemotherapie bei Krebs), für die begleitende Behandlung von Spastiken und bei Multipler Sklerose.
Bei der Verordnung von Cannabis muss der Patient umfassend über mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufgeklärt werden.
Damit die Kosten übernommen werden, muss das Cannabis ärztlich verordnet werden. Cannabis kann von Ärzten jeder Fachrichtung verordnet werden.
Ärzte aus folgenden Facharzt- und Schwerpunktgebieten können medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnen:
Zu den Fachärzten für innere Medizin zählen z.B. auch Kardiologen, Pneumologen oder Rheumatologen und andere Fachärzte für innere Medizin mit einer Spezialisierung.
Auch Ärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen müssen keine Genehmigung einholen:
Diese Ärzte können vor Beginn einer Cannabis-Therapie freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse beantragen, um sich abzusichern, z.B. bei Unklarheiten über die Voraussetzungen der Verordnung.
Bei Verordnungen von Ärzten ohne diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen muss die Krankenkasse die erste Verordnung von medizinischem Cannabis vorher genehmigen, außer das Cannabis wird im Rahmen der SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung) verordnet. Die Krankenkasse darf aber nur in Einzelfällen ablehnen und muss dies begründen. Eine erneute Genehmigung ist nur notwendig, wenn sich die Therapie grundlegend ändert, z.B. beim Umstieg von Cannabisblüten auf ein Fertigarzneimittel.
Erfolgt die Verordnung im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV), muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen über den Antrag entscheiden. Die Frist von 3 Tagen gilt auch, wenn eine Therapie mit Cannabis bereits stationär begonnen wurde und bei Entlassung ambulant fortgeführt werden soll. In allen anderen Fällen gilt ein Entscheidungszeitraum von 2 Wochen, bei gutachterlicher Stellungnahme durch den MD verlängert sich der Zeitraum auf 4 Wochen.
Wenn die Krankenkasse ihre Genehmigung zur Kostenübernahme nicht erteilt, kann Cannabis dennoch in begründeten Fällen (siehe Voraussetzungen oben) von einem Arzt verordnet werden. Die (oft hohen) Kosten müssen dann vom Patienten selbst übernommen werden.
Cannabis kann seit 1.4.2024 mit einem normalen Rezept in einer Apotheke abgeholt werden, weil es auf Grund der Teillegalisierung zu Genusszwecken nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist. Davon gibt es eine Ausnahme: Der Wirkstoff Nabilon (synthetisches Cannabinoid) muss auch jetzt noch auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.
Die Cannabispflanze enthält 2 Stoffe, die medizinisch genutzt werden: THC (Tetrahydrocannabinol = Dronabinol) und CBD (Cannabidiol). Die Pflanze und ihre Wirkstoffe stehen in verschiedenen Formen zur Verfügung:
Es gibt also verschiedene Arten, medizinisches Cannabis aufzunehmen, z.B. Inhalation, Spray, Tropfen, Kapseln oder Tee.
Für den Großteil der Patienten, die medizinisches Cannabis einnehmen, kommt Autofahren, z.B. wegen eines sehr schlechten körperlichen Allgemeinzustands, von vornherein nicht in Frage. Nach Angaben des Deutschen Bundestags (www.bundestag.de > Suchbegriff: 18/11701) ist das Autofahren jedoch grundsätzlich möglich, denn bei bestimmungsgerechter Einnahme fahren die Patienten nicht im Rauschzustand. Im Gegenteil: Erst der Einsatz des medizinischen Cannabis befähigt sie zur Teilnahme am Straßenverkehr. Während der Einstellungsphase kann die Fahrtüchtigkeit wegen der beginnenden Medikation jedoch beeinträchtigt sein.
Von dieser Regelung kann es je nach Bundesland Abweichungen geben.
Näheres unter Autofahren bei Medikamenteneinnahme.
Multiple Sklerose > Behandlung
Epilepsie > Therapie - OPs - Reha
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 SGB V