ALS > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) führt relativ schnell, jedoch bei jeder betroffenen Person zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt, zu bleibenden Behinderungen. Auf Antrag stellt das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) fest. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor. Für Menschen mit Behinderungen gibt es verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.

2. Allgemeine Informationen zu Schwerbehinderung, GdB und Merkzeichen

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

4. GdB bei ALS

Der GdB bei ALS richtet sich danach, wie die Erkrankung im Einzelfall die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt und welche Funktionseinschränkungen sie verursacht. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten keine direkten Angaben zu ALS, so dass die Einschränkungen mit anderen dort aufgeführten Einschränkungen verglichen werden.

Meistens wird die Tabelle zu Muskelkrankheiten aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen herangezogen:

Muskelschwäche mit GdB
geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten) 20–40
mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkversteifungen und Verformungen, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) 50–80
schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) 90– 100

Auswirkungen auf innere Organe oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen muss das Amt zusätzlich berücksichtigen.

4.1. Praxistipps

  • Da ALS nicht heilbar und fortschreitend ist, sollten Sie bei jeder Verschlechterung sofort einen Antrag auf Neufeststellung des GdB stellen. Der Antrag wird auch Erhöhungsantrag, Verschlimmerungsantrag oder Verschlechterungsantrag genannt. Nur so erreichen Sie, dass Sie die Ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche auch erhalten.
  • Bei ALS verstärkt sich die Behinderung oft schon während das Verfahren auf Feststellung des GdB noch läuft. Es gibt keine Frist, die Sie abwarten müssten, um einen Neufeststellungsantrag stellen zu können. Sie können den Antrag stellen, sobald eine Verschlechterung auftritt, auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens.
  • Bei ALS kann es dazu kommen, dass der GdB zu niedrig eingestuft wird und dass das Fortschreiten der Erkrankung nicht angemessen berücksichtigt wird. Dann kann sich für Sie ein Widerspruch lohnen. Anwaltliche Hilfe dafür erhalten finanziell Bedürftige über die Beratungshilfe.

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

Folgende Tabellen geben eine Übersicht über

Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.

Beispiele:

 

6. Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit ALS sind im Laufe ihrer Krankheit in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Nachfolgend allgemeine Hilfen und Informationen, die bei ALS relevant werden können:

7. Praxistipps

8. Verwandte Links

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Behinderung > Urlaub und Freizeit

Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)

ALS > Hilfsmittel

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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