Menschen mit Down-Syndrom gelten in der Regel als schwerbehindert im Sinne des SGB IX. Die Einstufung für den Grad der Behinderung (GdB) ist recht unterschiedlich, je nach Schweregrad wird ein GdB von 50 bis 100 anerkannt. In der Folge ergeben sich auch unterschiedliche Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt und ausgestellt werden.
Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich oder im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einfach-teilhaben.de > Themen > Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Kinder mit Down-Syndrom erhalten in den meisten Fällen das Merkzeichen H (Hilflos), dabei gelten Besonderheiten. Die Versorgungsämter entziehen zum Teil das Merkzeichen H automatisch zum 18. Geburtstag, auch wenn sich tatsächlich nichts geändert hat, weil dann nicht mehr die Regelungen für Kinder und Jugendliche gelten. Das ist allerdings nicht immer rechtmäßig, denn auch nach den Regeln für Erwachsene kann es sein, dass das Merkzeichen H zuerkannt werden muss. Ein Widerspruch kann weiterhelfen. Anwaltliche Hilfe dafür gibt es bei finanzieller Bedürftigkeit über die Beratungshilfe.
Mit fortschreitendem Alter wird häufig das Merkzeichen B (ständige Begleitung erforderlich) anerkannt, in wenigen Fällen auch das Merkzeichen G (Gehbehinderung).
Es lassen sich jedoch keine allgemeinen Angaben machen, weitere Informationen und Unterstützung bietet das Versorgungsamt.
Viele Versorgungsämter gehen dazu über, Säuglingen mit Down-Syndrom nur noch einen GdB von 50 anzuerkennen und verneinen das Vorliegen von Hilflosigkeit mit der Begründung, dass alle Kinder mehr oder minder hilflos seien. Zudem sei angesichts der heutigen Fördermöglichkeiten nicht absehbar, wie gut sich das Kind entwickelt.
Betroffene Eltern können Widerspruch einlegen und auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinweisen z.B. höherer Betreuungsaufwand, mehr Aufwand bei der Haushaltsführung durch besondere Ernährung, häufigeres Wäschewaschen, Mehraufwand wegen medizinischer Untersuchungen und Therapien usw.
Folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche können für Menschen mit Behinderung infrage kommen:
Viele Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB). Beide, Merkzeichen und GdB, sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über diese Nachteilsausgleiche:
Down-Syndrom > Kindheit und Jugend
Down-Syndrom > Finanzielle Hilfen
Down-Syndrom > Medizinische Rehabilitation
Down-Syndrom > Mobilität und Sport
Behinderung > Urlaub und Freizeit