Osteoporose kann dazu führen, dass Betroffene mit einigen Beeinträchtigungen zurechtkommen müssen. Je nach Ausmaß der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 haben eine Schwerbehinderung. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten sog. Anhaltswerte über die Höhe des GdB bei verschiedenen Gesundheitsstörungen als Orientierungsrahmen. Diese Werte sind jedoch nicht bindend, da jeder Einzelfall individuell bewertet wird.
Beim GdB werden immer alle gesundheitlichen Probleme betrachtet, die ein Mensch hat. Es wird nicht der GdB verschiedener Erkrankungen zusammengezählt, sondern das Gesamtbild bewertet, Näheres unter Grad der Behinderung. Verschlechtert sich nach der Feststellung des GdB der Gesundheitszustand oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, kann beim Versorgungsamt die Erhöhung des GdB beantragt werden.
Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem der GdB sowie ggf. Merkzeichen eingetragen sind.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Bei Osteoporose kann vom Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei Osteoporose ist der GdB vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und der Schmerzintensität abhängig.
Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts (Knochendichtemessung) rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB.
Wer vom Versorgungsamt einen GdB erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: Tabelle GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Wenn eine Gehbehinderung vorliegt und deswegen das Merkzeichen G oder aG festgestellt wurde, sind folgende Nachteilsausgleiche möglich:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Tabelle merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Osteoporose > Arbeit und Rente
Osteoporose > Hilfsmittel - Wohnen
Behinderung > Urlaub und Freizeit