Osteoporose kann dazu führen, dass Betroffene mit einigen Beeinträchtigungen zurechtkommen müssen. Je nach Ausmaß der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 haben eine Schwerbehinderung. Als Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile können sog. Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Folgende allgemeine Regelungen können für Menschen mit einer schweren Osteoporose interessant sein:
Bei Osteoporose kann vom Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei Osteoporose ist der GdB vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und der Schmerzintensität abhängig.
Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts (Knochendichtemessung) rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB.
Menschen mit Behinderungen erhalten – teilweise auf freiwilliger Basis – eine Reihe von Nachteilsausgleichen und Hilfen, z.B.:
Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die verschiedenen Nachteilsausgleiche:
pdf-Download: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
pdf-Download: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
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