Medizinische Reha muss meist ärztlich verordnet, beantragt und vom zuständigen Kostenträger genehmigt werden. Näheres zur Zuständigkeit unter Rehabilitation > Zuständigkeit. Medizinische Berichte (Arztberichte) und ein eigenes, persönliches Schreiben sind oft hilfreich. Versicherte können Vorschläge für bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Reha-Orte machen und, wenn nichts dagegen spricht, die Reha in ihrer Wunscheinrichtung machen.
Der Leistungsumfang bei Reha-Maßnahmen liegt im Ermessen des Trägers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der Medizinische Dienst (MD) zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.
Wer medizinische Reha beantragen möchte, sollte sich an die behandelnde Arztpraxis wenden. Alle Vertragsärzte der Krankenkassen dürfen eine Rehabilitation verordnen.
Eine psychosomatische Reha oder eine Reha für psychisch kranke Menschen (RPK) kann auch von Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Krankenkasse der Kostenträger dieser Leistung ist.
Eine Anschlussrehabilitation (auch Anschlussheilbehandlung, abgekürzt AHB, genannt) ist eine medizinische Reha direkt oder kurz nach einem Krankenhausaufenthalt und wird in vielen Fällen in einem besonderen Schnellverfahren (AHB-Verfahren) zusammen mit dem Sozialdienst des Krankenhauses beantragt. Die Verlegung in die Reha-Einrichtung kann oft direkt erfolgen.
Vor der Verordnung einer medizinischen Reha ist eine ärztliche Beratung erforderlich, z.B. zu folgenden Themen:
Für medizinische Reha können verschiedene Kostenträger (sog. Reha-Träger) zuständig sein, z.B. die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft (= Häufiger Unfallversicherungsträger) oder der Rentenversicherungsträger. Es ist nicht schlimm, den Antrag bei der falschen Stelle zu stellen, denn jeder Reha-Träger muss bei Unzuständigkeit den Antrag an den zuständigen Reha-Träger weiterleiten. Wenn ein unzuständiger Reha-Träger den Antrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterleitet, muss er die Reha trotz Unzuständigkeit bezahlen. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer medizinischen Reha für ihre Versicherten nur, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig dafür zuständig ist. Vorrangig zuständig sein kann z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder der Träger der sozialen Entschädigung, zu den Voraussetzungen für deren Zuständigkeit siehe unten.
Beispiele:
Medizinische Reha wird ärztlich verordnet, wenn sie medizinisch notwendig ist. Die Arztpraxen haben Formulare für Anträge auf Reha von der Krankenversicherung und helfen beim Ausfüllen. Wer einen Antrag auf medizinische Reha von der Krankenkasse stellen möchte, muss sich also in der Regel an eine Arztpraxis wenden.
Eigentlich genügt bei der Verordnung von Reha-Maßnahmen die ärztliche Angabe der Indikationen (= medizinische Gründe für die Reha) nach der ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch sinnvoll, eine ausführliche ärztliche Begründung der Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation dem Antrag beizufügen. Das vermindert das Risiko einer Ablehnung. In Stichproben werden die Reha-Anträge durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann der MD im Einzelfall eine weitere ärztliche Untersuchung (Gutachten) veranlassen, um die Notwendigkeit der Reha-Maßnahme zu prüfen.
Es ist sinnvoll, dem Antrag neben der ärztlichen Verordnung alle relevanten medizinischen Berichte beizulegen, um die Erforderlichkeit der Reha zu verdeutlichen. Wer eine Reha in einer bestimmten Einrichtung wünscht, sollte das in einem persönlichen Schreiben begründen.
Bei gesetzlich Rentenversicherten vor dem Rentenalter, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits vermindert ist, ist die gesetzliche Rentenversicherung häufig der Kostenträger der medizinischen Reha. Zu den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Rentenversicherung unter Medizinische Rehabilitation.
Die Erwerbsfähigkeit gilt im Reha-Recht teils auch dann schon als vermindert, wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente noch nicht vorliegen, Näheres zu den unterschiedlichen Definitionen für Erwerbsminderung im Reha- und im Rentenrecht unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.
Wer eine von der Rentenversicherung finanzierte Reha machen möchte, muss sie dort beantragen und dem Antrag einen ärztlichen Befundbericht beilegen. Der ärztliche Befundbericht kann von allen Vertragsärzten, jedoch nicht von Vertragspsychotherapeuten erstellt werden. Die Antragsformulare können beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert, online heruntergeladen oder online ausgefüllt werden.
Ein Unfallversicherungsträger (z.B. die Berufsgenossenschaft) ist zuständig, wenn die medizinische Reha infolge eines Arbeitsunfalls (auch Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle) oder einer Berufskrankheit notwendig wird oder wenn eine Berufskrankheit droht. Ein Antrag ist oft nicht nötig, da die zuständige Unfallversicherung "von Amts wegen" tätig wird, wenn nicht, dann können die Betroffenen einen Antrag stellen. In der Regel melden Unternehmen Unfälle und Ärzte Berufskrankheiten an die Unfallversicherung.
Damit das gelingt, ist es wichtig, dass Betroffene einen Unfall oder eine Berufskrankheit im Betrieb melden und bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen den Zusammenhang mit ihrer Arbeit ansprechen.
Manchmal ist für medizinische Reha der Träger der sozialen Entschädigung zuständig, z.B. bei Opfern von Gewalttaten. Näheres unter soziale Entschädigung. Die Träger der sozialen Entschädigung können medizinische Reha "von Amts wegen" erbringen, tun sie es nicht, dann können die Betroffenen einen Antrag stellen.
Wer nicht krankenversichert ist und die Reha auch von keinem anderen Träger finanziert bekommt, kann Anspruch auf medizische Reha im Rahmen der sog. Eingliederungshilfe haben. Betroffene können den Antrag auf medizinische Reha beim Träger der Eingliederungshilfe bzw. beim Jugendamt stellen. Näheres unter Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Wer eine medizinische Reha machen möchte hat das sog. Wunsch und Wahlrecht, in welcher Einrichtung sie stattfinden soll (§ 8 Abs. 1 SGB IX). Die Kostenträger müssen auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen.
Allerdings muss die Einrichtung auch geeignet sein. Je nach Kostenträger müssen bei besonders teuren Einrichtungen die Mehrkosten selbst übernommen werden, oder es muss eine andere Einrichtung gewählt werden, wenn der Träger die Gründe für die Auswahl nicht anerkennt.
Die versicherte Person kann bei einer medizinischen Reha (§ 40 SGB V) eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt die versicherte Person die Mehrkosten. Keine Mehrkosten muss tragen, wer den Klinikwunsch mit der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie oder mit religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen begründen kann. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse.
Die Reha findet in der Regel im Inland statt, Ausnahmen siehe Auslandsbehandlung.
Bei einer Reha der Rentenversicherung gibt es für die Wahl einer Reha-Einrichtung seit 1.7.23 ein klares Verfahren:
Die Reha findet in der Regel im Inland statt. Die Rentenversicherung kann medizinische Reha im Ausland bezahlen wenn diese dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit weniger kostet. Gibt es eine keine mindestens gleich wirksame medizinische Reha im Inland, muss die Reha im Ausland bewilligt werden.
Die Unfallversicherungsträger haben Verträge mit bestimmten Reha-Einrichtungen. Bei bestimmten Unfallfolgen kommen nur ausgewählte Kliniken für die Reha in Frage.
Die Träger der sozialen Entschädigung müssen berechtigten Wünschen bei der Einrichtungswahl entsprechen und sie müssen die Art und Schwere der Schädigung, den Gesundheitszustand und das Lebensalter besonders berücksichtigen (§ 69 SGB XIV).
Auch wenn Menschen ohne Krankenversicherung medizinische Reha machen wollen, können Sie die Einrichtung selbst wählen, aber in der Regel nur, wenn die Reha nicht unverhältnismäßig teuer ist. Näheres unter Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.