Bei schwerer Neurodermitis kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Häufigkeit, der Dauer, der Lokalisation und der klinischen Behandlungsbedürftigkeit der Ekzeme.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html eingesehen werden.
Atopisches Ekzem Neurodermitis constitutionalis Endogenes Ekzem |
GdB/GdS |
geringe, auf die Prädilektionsstellen (typische Stelle für das Auftreten) begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0-10 |
bei länger dauerndem Bestehen |
20-30 |
mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall |
40 |
mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr |
50 |
Eine Beteiligung anderer Organe, insbesondere bei Atopiesyndromen (z.B. allergisches Asthma, allergische Rhinitis/Konjunktivitis) ist gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Neurodermitis-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Erkrankte, die eine berufliche Rehabilitation (Berufliche Reha > Rahmenbedingungen) durchlaufen, können zudem folgende Leistungen erhalten: