Für Menschen mit Down-Syndrom gibt es je nach Ausprägung der Krankheit verschiedene Wohnformen. Kinder leben in der Regel bei ihren Eltern, Erwachsene haben Anspruch auf ein eigenes Zuhause. Hier gibt es verschiedene stationäre oder betreute Wohnformen.
Kinder mit Down-Syndrom wachsen in der Regel in ihrem familiären Umfeld auf und wohnen im Haushalt der Eltern. Sie bleiben zum Teil auch bis ins hohe Alter mit ihren Familien zusammen. Eltern, die sich nicht in der Lage fühlen, mit ihrem Kind im eigenen Haushalt zu leben, können ihr Kind (zeitweise) in eine Pflegefamilie (Vollzeitpflege) geben. Einige Eltern entschließen sich, das Kind zur Adoption frei zu geben. Daneben gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen auch teilstationäre und stationäre Wohnangebote.
Erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung haben einen Anspruch auf ein eigenes Zuhause. Es sollte für sie möglich sein, im selben Alter wie junge Menschen ohne Behinderungen ihr Elternhaus zu verlassen. Wichtig ist, dass sie sich von ihren Eltern ablösen können. Das fördert die Entwicklung des jungen Erwachsenen mit Down-Syndrom und auch die Eltern sehen, dass ihre erwachsenen Kinder ganz gut selbstständig leben können.
Es gibt mittlerweile ein breites Angebot an Wohnformen sowohl im stationären als auch im ambulanten (unterstützten) Bereich. Die geeignete Wohnform richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten:
Im Allgemeinen übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten der Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Ab einem bestimmten Einkommen müssen die Leistungsberechtigten einen finanziellen Beitrag leisten, siehe Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen. Die Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern, ihrer Kinder und ihrer Partner, egal ob verheiratet oder nicht.
Die Kosten für den Lebensunterhalt und die Wohnung übernimmt meist das Sozialamt im Rahmen der Sozialhilfe. Das Sozialamt fordert von den Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € einen Beitrag, wenn das Kind volljährig ist und Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Zur Aufteilung der Kosten zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Sozialamt Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Einen Teil der Kosten kann auch die Pflegeversicherung übernehmen. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Detaillierte Informationen, Links und Adressen bietet die Aktion Mensch auf ihrer Plattform familienratgeber.de > Adressen vor Ort.
Wohnumfeldverbesserung (Wohnungsumbau)
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim
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