Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) können zu so starken Einschränkungen führen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden kann. Zu Colitis ulcerosa, Morbus Crohn und Künstlichem Darmausgang (Stoma) gibt es Anhaltswerte, nach denen sich das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB richtet.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die nachstehend genannten GdB/GdS-Sätze sind nur Anhaltswerte. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.
Colitis ulcerosa und Morbus Crohn mit ... |
GdB/GdS |
... geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, selten Durchfälle) |
10-20 |
... mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufiger Durchfälle) |
30-40 |
... schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) |
50-60 |
... schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, ausgeprägte Anämie) |
70-80 |
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z.B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z.B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind bei CED zusätzlich zu bewerten.
Kurzdarmsyndrom mit ... |
GdB/GdS |
... mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung |
50-60 |
... schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z.B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung) |
70-100 |
Fistel in der Umgebung des Afters ... |
GdB/GdS |
... geringe, nicht ständige Sekretion |
10 |
... sonst |
20-30 |
GdB/GdS |
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Afterschließmuskelschwäche ... ... mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang |
10 |
... sonst |
20-40 |
Funktionsverlust des Afterschließmuskels |
wenigstens 50 |
Künstlicher Darmausgang (Stoma) |
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Stoma mit guter Versorgungsmöglichkeit |
50 |
Stoma (z.B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstiger Position) |
60-80 |
Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem Darmausgang oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, muss das Versorgungsamt ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich berücksichtigen.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen und Informationen:
Hat ein CED-Patient eine anerkannte Behinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Chronisch-entzündliche Darmerkrankung CED