Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) können zu starken Einschränkungen führen. Vom Versorgungsamt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Zu Colitis ulcerosa, Morbus Crohn und Künstlichem Darmausgang (Stoma) gibt es Anhaltswerte, nach denen sich das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB richtet. Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Die nachstehend genannten GdB-Werte sind nur Anhaltswerte. Das Versorgungsamt muss zur Feststellung des GdB immer alle Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen der Teilhabe im Einzelfall berücksichtigen.
Colitis ulcerosa und Morbus Crohn mit ... |
GdB/GdS |
... geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, selten Durchfälle) |
10–20 |
... mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufiger Durchfälle) |
30–40 |
... schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) |
50–60 |
... schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, ausgeprägte Anämie) |
70–80 |
Zusätzlich zu bewerten sind:
Kurzdarmsyndrom mit ... |
GdB/GdS |
... mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung |
50–60 |
... schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z.B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung) |
70–100 |
Fistel in der Umgebung des Afters ... |
GdB/GdS |
... geringe, nicht ständige Sekretion |
10 |
... sonst |
20–30 |
GdB/GdS |
|
Afterschließmuskelschwäche ... ... mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang |
10 |
... sonst |
20–40 |
Funktionsverlust des Afterschließmuskels |
wenigstens 50 |
Künstlicher Darmausgang (Stoma) |
|
Stoma mit guter Versorgungsmöglichkeit |
50 |
Stoma (z.B. bei Bauchwandhernie [Ausbeulung in der Bauchgegend], Stenose [Verengung des Analkanals], Retraktion [Rückzug des Stomas unter Hautniveau], Prolaps [Darm schiebt sich durch das Stoma], Narben, ungünstiger Position) |
60–80 |
Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem Darmausgang oder stark Sekret absondernden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, muss das Versorgungsamt ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich berücksichtigen.
Der GdB wird nur auf Antrag festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung.
Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Ja nach Art und Umfang der Behinderungen durch CED können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Chronisch-entzündliche Darmerkrankung CED