Nachfolgend eine Linkliste mit allgemeinen finanziellen und weiteren Hilfen, die in der Palliativphase infrage kommen können:
Leistungen und Hilfen |
Nähere Ausführung im Zusammenhang mit der Palliativphase |
Entgeltfortzahlung |
Bestand bis zum Eintritt der Palliativphase Erwerbstätigkeit, besteht ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. |
Krankengeld |
Besteht die Erwerbsunfähigkeit länger als 6 Wochen, endet die Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse zahlt Krankengeld. |
Arbeitslosengeld |
Arbeitslosengeld ist die reguläre Leistung bei Arbeitslosigkeit. Dafür müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. |
Sie können unter Umständen auch Arbeitslosengeld bekommen, wenn Sie krankgeschrieben sind, Ihr Krankengeld ausgelaufen ist und Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt ist. |
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Kinderpflege-Krankengeld |
Ist ein Kind in der Palliativphase, besteht für einen berufstätigen Elternteil ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der Pflege. |
Zu zahlreichen Medikamenten, Therapien, Krankentransporten und Klinikaufenthalten müssen Zuzahlungen geleistet werden. Wer im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von den Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen. |
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Bei dauerhaften Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente in individuell errechneter Höhe bezogen werden. |
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Sozialhilfe kann ggf. bekommen,
"Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" sind Leistungen der Sozialhilfe. |
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Für Menschen in der Palliativphase kommen verschiedene Pflegeleistungen infrage. |
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Pflegesachleistung |
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen oder zur Entlastung pflegender Angehöriger. Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung von der Pflegeversicherung. |
Ist Pflege im Heim zeitweise oder dauerhaft erforderlich, übernimmt die Pflegeversicherung anteilig Kosten in unterschiedlicher Höhe je nach Pflegegrad. |
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Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit oder fallen aus, kann z.B. Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege in Anspruch genommen werden. |
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Im Rahmen der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit reduziert werden, um einen Angehörigen zu pflegen. Es kann ein zinsloses Darlehen zur Gehaltsaufstockung in Anspruch genommen werden. Während einer Pflegezeit kann ein Arbeitnehmer für maximal 6 Monate von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Zeit wird kein Entgelt mehr vom Arbeitgeber bezogen, sondern der Pflegende kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten. |
Links auf weitere hilfreiche Informationen, z.B. zu Betäubungsmitteln, Kommunikation und Sterbebegleitung, finden Sie unter Palliativphase.
Ausführliche Informationen finden Sie auch in unseren Ratgebern: Ratgeber Palliativversorgung und Ratgeber Pflege.