Das komplizierte Sozialrecht führt immer wieder zu Unklarheiten, wer welche Leistungen zu tragen hat und an wen entsprechende Fragen und Anträge zu richten sind. Prinzipiell gilt bei den gesetzlichen Leistungsträgern die nachfolgende Aufteilung der Zuständigkeit.
Leistungen bei Krankheit und zur Wiederherstellung der Gesundheit zählen zur Krankenversicherung (SGB V), Ansprechpartner sind die Krankenkassen.
Die pflegerische Versorgung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten und Behinderungen zählt zur Pflegeversicherung (SGB XI), Ansprechpartner sind die Pflegekassen (bei den Krankenkassen angesiedelt).
Die meisten Renten sowie die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zählen zur Rentenversicherung (SGB VI), zuständig sind die Rentenversicherungsträger. Versicherungsämter, Versicherungsälteste und private Rentenberater, die bei den Landgerichten zugelassen sind, beraten und helfen bei Renten- und Reha-Angelegenheiten.
Leistungen bei einer Berufskrankheit oder nach einem Arbeitsunfall zählen zur Unfallversicherung (SGB VII), Ansprechpartner sind die Unfallversicherungsträger.
Spezielle Leistungen für Menschen mit Behinderungen zählen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und in Teilen zum SGB III, Näheres unter Behinderung. Zuständig sind alle Reha-Träger (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Unfallversicherung, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe-Träger, Eingliederungshilfe-Träger, Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge).
Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung fest. Das Integrationsamt und der Integrationsfachdienst unterstützten Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben.
Die unabhängige Teilhabeberatung unterstützt und berät kostenlos Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige.
Die Rehabilitation ist ein Bereich "zwischen allen Trägern". Details zur Zuständigkeit unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind die Jugendämter und Landesjugendämter zuständig.
Für Leistungen der Arbeitsförderung (SGB III) sind die Agenturen für Arbeit zuständig.
Wer für den Lebensunterhalt und notwendige Leistungen nicht genügend eigenes Einkommen und Vermögen hat, erhält Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe. Die Zuständigkeiten:
Die meisten Sozialleistungen müssen beantragt werden, entsprechende Formulare gibt es bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern, Ämtern und Behörden. Die meisten Stellen sind auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich. Beigefügt werden müssen den Anträgen oft sehr individuelle Nachweise, z.B. Verdienstbescheinigungen oder ärztliche Atteste.
Die Unfallversicherungsträger werden von Amts wegen tätig, doch sollte sich ein von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall Betroffener nicht allein darauf verlassen. Persönliche Anträge und Nachfragen können mögliche Unannehmlichkeiten verhindern.