Bei einer Infektion mit Hepatitis C gibt es kein generelles Berufsverbot, auch nicht für Mitarbeiter im medizinisch-pflegerischen Bereich, bei denen eine Ansteckung über den Blutweg wahrscheinlicher sein könnte.
Zur Vermeidung von Ansteckung des Hepatitis-C-Virus von medizinisch Tätigen auf Patienten wurden verschiedene Empfehlungen von der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung von Viruserkrankungen erarbeitet. Zwei Punkte sind für die Ansteckungsvermeidung wichtig:
In einem Krankenhaus sollten die Vorsichtsmaßnahmen vor Ort festgelegt und überprüft werden. Die Entscheidung, ob Hepatitis-C-Infizierte Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr ausüben dürfen, trifft ein Gremium vor Ort (z.B. die Abteilung Klinikhygiene). Außerhalb der stationären Versorgung kann die Einsatzmöglichkeit einer HCV-infizierten Person durch eine Kommission bei der Landesärztekammer oder im Rahmen der Ermittlungspflicht durch die Gesundheitsbehörde festgelegt werden.
Detaillierte Informationen gibt die Internetseite des Robert Koch Instituts unter www.rki.de > Infektionsschutz > RKI-Ratgeber > Hepatitis C.
Nachfolgend Links zu allgemeinen Informationen über Arbeitsunfähigkeit und Berufskrankheit:
Wenn die Leberschäden so schwer sind, dass sie die Berufstätigkeit gefährden oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Details finden Sie unter Behinderung > Berufsleben.
Falls ein Patient aufgrund der Hepatitis C nicht mehr erwerbstätig sein kann, kommen verschiedene Rentenarten für ihn in Frage.
Wenn genügend rentenversicherte Zeiten auf dem Rentenkonto sind, ist auch eine vorgezogene Rente möglicherweise hilfreich, um sich besser schonen zu können: