Bei einer Infektion mit Hepatitis C gibt es kein generelles Berufsverbot, auch nicht für Mitarbeiter im medizinisch-pflegerischen Bereich, bei denen eine Ansteckung über den Blutweg wahrscheinlicher sein könnte.
Zur Vermeidung von Ansteckung des Hepatitis-C-Virus von medizinisch Tätigen auf Patienten wurden verschiedene Empfehlungen von der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung von Viruserkrankungen erarbeitet. Zwei Punkte sind für die Ansteckungsvermeidung wichtig:
In einem Krankenhaus sollten die Vorsichtsmaßnahmen vor Ort festgelegt und überprüft werden. Die Entscheidung, ob Hepatitis-C-Infizierte Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr ausüben dürfen, trifft ein Gremium vor Ort (z.B. die Abteilung Klinikhygiene). Außerhalb der stationären Versorgung kann die Einsatzmöglichkeit einer HCV-infizierten Person durch eine Kommission bei der Landesärztekammer oder im Rahmen der Ermittlungspflicht durch die Gesundheitsbehörde festgelegt werden.
Detaillierte Informationen gibt die Internetseite des Robert Koch Instituts unter www.rki.de > Infektionsschutz > RKI-Ratgeber > Hepatitis C.
Nachfolgend Links zu allgemeinen Informationen über Arbeitsunfähigkeit und Berufskrankheit:
Wenn die Leberschäden so schwer sind, dass sie die Berufstätigkeit gefährden oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Details finden Sie unter Behinderung > Berufsleben.
Falls ein Patient aufgrund der Hepatitis C nicht mehr erwerbstätig sein kann, kommen verschiedene Rentenarten für ihn in Frage.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen