Rückzahlung der Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, außer sie wurden als Darlehen gewährt, z.B. bei einer vorübergehenden Notlage. Zu Unrecht erbrachte, mit falschen Angaben erschlichene oder doppelte Sozialhilfeleistungen müssen aber selbstverständlich zurückgezahlt werden. Außerdem kann Sozialhilfe unter Umständen von Erben zurückgefordert werden.

2. Grundsatz: Keine Rückzahlung von Sozialhilfe

In der Regel muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden. Rückzahlung ist die Ausnahme, kann aber in einigen Fällen vorkommen.

3. Wann muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?

In folgenden Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen und Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden:

3.1. Sozialhilfe als Darlehen bei vorübergehender Notlage

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann das Sozialamt bei einer vorübergehenden Notlage die meisten Sozialhilfe-Leistungen als Darlehen gewähren. Dies betrifft den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, das Taschengeld in Einrichtungen, den Mehrbedarf und die Alterssicherung.

Es muss abzusehen sein, dass die Hilfe in der Regel nicht länger als 6 Monate notwendig ist. Für eine solche Beurteilung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, z.B. finanzielle Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung, bei Sperrfrist oder Leistungseinstellung der Agentur für Arbeit wegen Meldeversäumnissen.

Stellt sich allerdings heraus, dass die Notlage länger dauert als zunächst angenommen, so kann das Sozialamt auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.

Ob das Sozialamt sich bei einer vorübergehenden Notlage für ein Darlehen entscheidet oder für eine Beihilfe, die behalten werden darf, ist eine Ermessensentscheidung. Das heißt, das Sozialamt muss alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere ob die Person nach dem Ende des Sozialhilfebezugs voraussichtlich so viel Geld haben wird, dass ihr die Rückzahlung zuzumuten ist.

3.2. Weitere Sozialhilfe-Darlehen

Im Rahmen der Sozialhilfe gibt es auch verschiedene andere Darlehen, die später zurückgezahlt werden müssen, z.B.

3.3. Erstattung bei aufgehobenen Bescheiden

Das Sozialamt wird einen Bescheid, mit dem Sozialhilfe bewilligt wurde, ganz oder teilweise aufheben, wenn

  • sich herausstellt, dass er rechtswidrig ist
    oder
  • bei Änderungen während des Bewilligungszeitraums (= Gültigkeitsdauer des Bescheids)
    Beispiele: Erbschaft, Einkommensänderung, Auszug eines Familienmitglieds

Wer wegen eines ganz oder teilweise aufgehobenen Bescheids Sozialhilfe bekommen hat, bekommt einen Erstattungsbescheid und muss das erhaltene Geld zurückzahlen bzw. bei einer Sach- oder Dienstleistung die Kosten erstatten, außer bei Vertrauensschutz.

Vertrauensschutz bedeutet, dass wer einen Bescheid bekommen hat, sich darauf verlassen darf, wenn sein Vertrauen schutzwürdig ist. Dafür wird das Interesse des Staats gegen das Interesse des Betroffenen abgewogen. Das Vertrauen ist z.B. in der Regel schutzwürdig, wenn erhaltenes Geld schon ausgegeben wurde oder eine Dienstleistung schon in Anspruch genommen wurde.

Kein Vertrauensschutz gilt z.B. bei

  • grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit,
  • Kenntnis der Rechtswidrigkeit,
  • Sozialleistungsbetrug, z.B. durch falsche oder unvollständige Angaben
  • oder Bestechung.

3.4. Erstattung von Fehlzahlungen

Wenn das Sozialamt ohne Bescheid zu Unrecht Sozialhilfe leistet, kann es die Leistung zurückfordern, z.B. bei einer Fehlbuchung oder versehentlichen Weiterzahlung, außer bei Vertrauensschutz.

3.5. Kostenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Volljährige müssen Sozialhilfekosten ersetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

  • sich oder andere in eine Notlage gebracht haben und das Sozialamt deswegen Sozialhilfe leisten musste
    oder
  • verursacht haben, dass jemand zu Unrecht Sozialhilfe erhalten hat.

Beispiele:

  • Eine Frau muss mit ihren Kindern ins Frauenhaus. Der gewalttätige Partner muss die Kosten für die deswegen nötige Sozialhilfe ersetzen, weil er seine Familie vorsätzlich in die Notlage gebracht hat.
  • Eltern machen im Sozialhilfeantrag falsche Angaben und deswegen bekommt ihr Kind rechtswidrig Sozialhilfe.

Das Sozialamt muss dafür aber seinen Anspruch auf Kostenersatz rechtzeitig geltend machen: innerhalb von 3 Jahren nach dem Kalenderjahr in dem die Sozialhilfe geleistet wurde.

Im Härtefall kann das Sozialamt auf die Rückzahlung verzichten.

3.6. Doppelleistungen

Manchmal leistet ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) in Unkenntnis der Leistung des Sozialamts an den Empfänger der Sozialhilfe. Dieser darf dann die Sozialhilfe behalten, muss aber die erhaltene andere Leistung an das Sozialamt herausgeben.

3.7. Rückforderung von Sozialhilfe von den Erben

Bei der Sozialhilfe ist ein Teil des Vermögens als sog. Schonvermögen geschützt und muss nicht ausgegeben werden, z.B. 10.000 €, ein Auto und ein angemessenes selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung, Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen. Nach dem Tod eines Empfängers von Sozialhilfe entfällt der Schutz des Schonvermögens. Das Schonvermögen dient nämlich nur dem Schutz der Empfänger von Sozialhilfe, aber nicht dem Schutz von Erben.

Die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe können deshalb ggf. zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet werden. Das gilt auch für die Erben von dessen Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner, wenn dieser vor dem Empfänger von Sozialhilfe gestorben ist. Die Erben haften höchstens mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (also nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem ehemaligen Schonvermögen der verstorbenen Person) und nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.

Die Erben des Ehe- oder Lebenspartners haften nicht für die Sozialhilfe während einer Trennung der Ehe- oder Lebenspartner.

Der Erbe seines Partners muss keine Sozialhilfe erstatten, wenn er selbst die Person ist, die vor dem Tod des Partners Sozialhilfe bekommen hat.

3.7.1. Keine Rückforderung von den Erben

In folgenden Fällen muss ein Erbe die Sozialhilfekosten nicht erstatten:

  • Allgemeiner Freibetrag: Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von 3.378 € (6-facher Betrag der Regelbedarfsstufe 1)
  • Pflegefreibetrag: Wert des Nachlasses unter 15.340 € und der Erbe hat als Verwandter oder Ehe- oder eingetragener Lebenspartner bis zum Tod mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt
  • Besonderer Härtefall: Auslegungssache, im Zweifel entscheiden Gerichte
    Beispiele aus der Rechtsprechung:
    • Voraussetzungen für Pflegefreibetrag erfüllt, aber ohne häusliche Gemeinschaft
    • Voraussetzungen für Pflegefreibetrag erfüllt, aber ohne Verwandtschaft, Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
    • vom Erben schon vor dem Tod bewohntes und in dieser Zeit als Schonvermögen geschütztes Haus

Zu den näheren Einzelheiten, z.B. im Zusammenhang mit dem Freibetrag, informiert das zuständige Sozialamt.

4. Verrechnung

Nicht zu verwechseln ist die Rückzahlung der Sozialhilfe mit der Verrechnung, z.B. wenn der Empfänger länger auf ihm zustehende Unterhaltsleistungen oder Rente wartet und das Sozialamt währenddessen in Vorleistung tritt. In der Regel unterschreibt die hilfebedürftige Person dann eine Abtretungserklärung. Das Sozialamt rechnet bei Erhalt der Leistungen direkt mit dem anderen Träger ab und zahlt einen eventuellen Überschuss an die hilfebedürftige Person aus.

Sind die Leistungen des anderen Trägers niedriger als erwartet, berät das Sozialamt den Empfänger, ob Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann und wie mit den zu viel gezahlten Geldern verfahren wird (Rückzahlung, Darlehen oder Umwandlung in Beihilfe).

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

6. Verwandte Links

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Sozialhilfe > Einkommen

Sozialhilfe > Vermögen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 36 Abs. 1, 37, 38, 102 bis 105 SGB XII, §§ 45, 48, 50 SGB X

Letzte Bearbeitung: 11.06.2024

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