Bei Allergien mit Ekzemen oder chronischen Nebenhöhlenentzündungen sowie bei Asthma und Neurodermitis mit behindernden Auswirkungen kann das Versorgungsamt auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Ein Schwerbehindertenausweis kann zwar erst ab einem GdB von 50 ausgestellt werden, aber schon ab einem GdB von 20 kann die GdB-Feststellung Vorteile bringen, z.B. eine Steuerersparnis.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Bei der GdB-Feststellung werden nicht nur die Folgen der Allergie(en) berücksichtigt, sondern die Folgen aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen. Wer die GdB-Feststellung beantragt, sollte deshalb unbedingt alle gesundheitlichen Einschränkungen angeben, auch wenn sie mit Allergien nichts zu tun haben. Näheres unter Grad der Behinderung.
GdB |
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leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) |
0–10 |
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen (= Schmerzen, weil der Gesichtsnerv gereizt wird), Polypenbildung) |
20–40 |
Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) |
GdB |
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0–10 |
sonst |
20–30 |
Chronisch rezidivierende (= wiederkehrende) Urtikaria (= Nesselsucht) /Quincke Ödem (= Schwellung der Unterhaut, die heute meist Angioödem genannt wird) |
GdB |
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen (= Auslöser für allergieähnliche Reaktionen) oder Allergene |
0–10 |
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen und Allergene |
20–30 |
schwerer chronischer, sich über Jahre hinziehender Verlauf |
40–50 |
Eine sog. systemische Beteiligung muss das Amt ggf. zusätzlich berücksichtigen. Systemische Beteiligung bedeutet, dass sich die Auswirkungen nicht nur an einzelnen Körperstellen zeigen, sondern in einem größeren Bereich, z.B. wenn das Verdauungssystem (sog. Gastrointestinaltrakt) oder der Kreislauf mitbetroffen sind.
Erythrodermien (= Rötungen der gesamten Haut) |
GdB |
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses |
40 |
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
50–60 |
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
70–80 |
Ichthyosis (Gruppe seltener, generalisierter, erblicher Verhornungsstörungen der Haut) |
GdB |
leichte Form, auf Stamm (= Rumpf) und Extremitäten (= Arme und Beine) weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung |
0–10 |
mittlere Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung |
20–40 |
schwere Form, mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts |
50–80 |
Informationen zum Grad der Behinderung bei bestimmten Allergien unter
Mit einem GdB wegen Allergien kommen verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage: