Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10 € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.
Für eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme beträgt die Zuzahlung 10 € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, also höchstens 420 € pro Jahr.
Wird die medizinische Reha-Maßnahme als Anschlussrehabilitation (= AHB oder Anschlussheilbehandlung) erbracht, ist die Zuzahlung von 10 € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, also auf 140 €.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Reha-Maßnahmen an die Krankenkasse oder an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
Für diese Personen kann die Zuzahlung bei Antragstellung 2024 entsprechend der folgenden Tabelle ermäßigt werden:
Monatliches Nettoeinkommen |
Zuzahlung |
unter 1.415 € |
keine |
ab 1.415 € |
5 € |
ab 1.555,40 € |
6 € |
ab 1.696,80 € |
7 € |
ab 1.838,20 € |
8 € |
ab 1.979,60 € |
9 € |
ab 2.121 € |
10 € |
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind Einkommensnachweise wie z.B. eine Gehaltsbescheinigung oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) beizufügen.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet Informationen und den Antrag auf Befreiung zur Zuzahlung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Themen-Schnelleinstieg: Warum Reha? > Zuzahlung.
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungen Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: § 32 SGB VI