Zuzahlungen Rentenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10 € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.

2. Stationäre medizinische Reha-Maßnahme

Für eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme beträgt die Zuzahlung 10 € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, also höchstens 420 € pro Jahr.

Wird die medizinische Reha-Maßnahme als Anschlussrehabilitation (= AHB oder Anschlussheilbehandlung) erbracht, ist die Zuzahlung von 10 € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, also auf 140 €.

Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Reha-Maßnahmen an die Krankenkasse oder an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.

3. Zuzahlungsfreie Reha

3.1. Vollständig zuzahlungsfrei

Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:

3.2. Teilweise zuzahlungsfrei

Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,

  • die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
    oder
  • die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehepartner oder Lebenspartner sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann,
    oder
  • deren Ehepartner oder Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.

Für diese Personen kann die Zuzahlung bei Antragstellung 2024 entsprechend der folgenden Tabelle ermäßigt werden:

Monatliches Nettoeinkommen

Zuzahlung

unter 1.415 €

keine

ab 1.415 €

5 €

ab 1.555,40 €

6 €

ab 1.696,80 €

7 €

ab 1.838,20 €

8 €

ab 1.979,60 €

9 €

ab 2.121 €

10 €

3.3. Antrag auf Zuzahlungsbefreiung

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind Einkommensnachweise wie z.B. eine Gehaltsbescheinigung oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) beizufügen.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet Informationen und den Antrag auf Befreiung zur Zuzahlung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Themen-Schnelleinstieg: Warum Reha? > Zuzahlung.

4. Wer hilft weiter?

Rentenversicherungsträger

5. Verwandte Links

Rentenversicherung

Zuzahlungen Krankenversicherung

Zuzahlungen Pflegeversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 32 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 19.09.2024

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