Versicherte ab 18 müssen zu den Pflegehilfsmitteln der Pflegeversicherung Zuzahlungen leisten. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einlagen und Handschuhe, erhalten Versicherte einen Festbetrag.
(§ 40 Abs. 3 SGB XI)
Für technische Hilfen (Produktgruppe 50–53 im Hilfsmittelverzeichnis) ist in der Regel eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel fällig. Diese Zuzahlung fällt ebenfalls bei größeren Hilfsmitteln, z.B. Pflegebetten an, auch wenn diese Hilfsmittel in der Regel leihweise von der Pflegekasse überlassen werden. Wenn Versicherte nicht mit der leihweisen Überlassung einverstanden sind und diese ohne zwingenden Grund ablehnen, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
Es kann zusätzlich ein Eigenanteil fällig werden, z.B. bei Hausnotrufgeräten. Dieser ist abhängig davon, welche Ausstattung das Produkt hat, ob es für das Produkt einen Festbetrag gibt und wo das Produkt bezogen wird, z.B. Sanitätshaus oder Apotheke.
Bei Produktgruppe 54 (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) müssen Versicherte den Betrag, der 40 € monatlich übersteigt, selbst bezahlen.
Wer bereits bei seiner Krankenversicherung von Zuzahlungen wegen Erreichen der sog. Belastungsgrenze befreit ist (Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung), muss auch keine Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel mehr leisten. Die Befreiung gilt dann sowohl für weitere Zuzahlungen für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung im laufenden Kalenderjahr.
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungen Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 1 Satz 1,2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 SGB V, § 25 SGB IV, § 40 Abs. 3 SGB XI