Zuzahlungen Pflegeversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Versicherte ab 18 müssen zu den Pflegehilfsmitteln der Pflegeversicherung Zuzahlungen leisten. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einlagen und Handschuhe, erhalten Versicherte einen Festbetrag.

2. Technische Hilfsmittel

(§ 40 Abs. 3 SGB XI)

Für technische Hilfen (Produktgruppe 50–53 im Hilfsmittelverzeichnis) ist in der Regel eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel fällig. Diese Zuzahlung fällt ebenfalls bei größeren Hilfsmitteln, z.B. Pflegebetten an, auch wenn diese Hilfsmittel in der Regel leihweise von der Pflegekasse überlassen werden. Wenn Versicherte nicht mit der leihweisen Überlassung einverstanden sind und diese ohne zwingenden Grund ablehnen, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

Es kann zusätzlich ein Eigenanteil fällig werden, z.B. bei Hausnotrufgeräten. Dieser ist abhängig davon, welche Ausstattung das Produkt hat, ob es für das Produkt einen Festbetrag gibt und wo das Produkt bezogen wird, z.B. Sanitätshaus oder Apotheke.

3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bei Produktgruppe 54 (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) müssen Versicherte den Betrag, der 40 € monatlich übersteigt, selbst bezahlen.

4. Zuzahlungsbefreiung

Wer bereits bei seiner Krankenversicherung von Zuzahlungen wegen Erreichen der sog. Belastungsgrenze befreit ist (Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung), muss auch keine Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel mehr leisten. Die Befreiung gilt dann sowohl für weitere Zuzahlungen für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung im laufenden Kalenderjahr.

4.1. Praxistipps

  • Da die Belastungsgrenze erst im Nachhinein wirksam wird, ist es wichtig, dass Sie und Ihre Angehörigen neben den Zuzahlungsbelegen für die Krankenversicherung auch alle Quittungen über Zuzahlungen der Pflegeversicherung aufbewahren. Berechnungszeitraum für die Belastungsgrenze ist das Kalenderjahr. Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres feststellen, dass Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, informieren Sie Ihre Kranken- und Pflegekasse.
  • In Härtefällen kann die Pflegekasse, unabhängig vom Erreichen der Belastungsgrenze, Personen teilweise oder ganz von Zuzahlungen befreien. Fragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse nach, wenn es Ihnen finanziell nicht oder nur sehr schwer möglich ist, die Zuzahlungen oder Leihgebühren für Pflegehilfsmittel zu leisten.
  • Zuzahlungsbefreiung ist rückwirkend für bis zu 4 Jahren möglich, vorausgesetzt Sie haben alle Nachweise aufbewahrt.

5. Wer hilft weiter?

Pflegekassen

6. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

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Pflegehilfsmittel

Hilfsmittel

 

Rechtsgrundlagen: § 62 Abs. 1 Satz 1,2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 SGB V, § 25 SGB IV, § 40 Abs. 3 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 02.05.2024

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