Nach dem Tod eines nahen Angehörigen befinden sich die Hinterbliebenen meist in einem psychischen Ausnahmezustand, in dem es vielen schwer fällt, notwendige Formalitäten zu erledigen und die Bestattung zu organisieren. Erste Formalie nach dem Tod einer nahestehenden oder verwandten Person ist die Benachrichtigung eines Arztes, der die Todesbescheinigung ausstellt. Parallel dazu sollten die engsten Angehörigen benachrichtigt und ein Bestattungsinstitut verständigt werden. Das Standesamt muss spätestens nach 3 Werktagen informiert werden.
Ein Arzt, am besten der Hausarzt, untersucht den entkleideten Leichnam und stellt den Totenschein aus. Falls der Hausarzt nicht erreichbar ist, kann auch der ärztliche Bereitschaftsdienst (Telefon: 116 117) verständigt werden.
Im Pflegeheim und im Krankenhaus kümmert sich in der Regel das Pflegepersonal um die Benachrichtigung eines Arztes. Die Todesbescheinigung wird direkt dort von einem Arzt ausgestellt.
Dies vermerkt der Arzt auf der Todesbescheinigung. Er verständigt daraufhin die Polizei, die ggf. die Kriminalpolizei hinzuzieht und eine Obduktion veranlasst.
Eine Obduktion wird zur Feststellung der Todesursache und zur Rekonstruktion des Sterbevorgangs durchgeführt. Erst nach der Freigabe der verstorbenen Person kann die Bestattung erfolgen. Die Kriminalpolizei ist Ansprechpartner für die Hinterbliebenen und informiert diese über den weiteren Verlauf der Ermittlungen.
Eine Todesbescheinigung (= Totenschein, Leichenschauschein) kann erst dann ausgestellt werden, wenn sichere Todeszeichen eingetreten sind. Sie muss vom Arzt ausgestellt werden. Sie ist eine öffentliche Urkunde. Der Arzt, der den Leichnam gründlich untersucht und den Tod zweifelsfrei festgestellt hat, füllt die Todesbescheinigung aus.
Der Aufbau des Formulars und die Art der einzutragenden Informationen können in den einzelnen Bundesländern variieren.
Generell müssen folgende Angaben gemacht werden:
Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.
Nicht vertraulicher Teil
Wird nach dem Ausfüllen den Angehörigen übergeben und dient zur Vorlage beim Standesamt.
Vertraulicher Teil
Umfasst meist mehrere Seiten, die für unterschiedliche Stellen bestimmt sind. Er enthält neben den Personalien die Todesursache, weitere Angaben zur Klassifikation der Todesursache und die abschließende Betrachtung der Krankheitsgeschichte. Dieser Teil wird vom Arzt in einen, dem Totenschein beiliegenden, verschlossenen Umschlag gegeben und an die zuständige Stelle weitergeleitet (diese variiert von Bundesland zu Bundesland). Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache ungeklärt, wird der Umschlag der Polizei übergeben.
Eine Seite des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung wird an das Gesundheitsamt weitergeleitet (Details länderspezifisch).
Obduktionsschein
Ist eine innere Leichenschau (Obduktion) durchgeführt worden, wird ggf. zusätzlich zur Todesbescheinigung ein Obduktionsschein ausgestellt.
Todesbescheinigungen sind kostenpflichtig und müssen von den Angehörigen bezahlt werden. Der Arzt erstellt eine Privatrechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) aus. Zum 01.01.2020 wurde die GOÄ für die Todesbescheinigung überarbeitet: Mit der Ziffer 100 wird die "vorläufige Leichenschau" (110,51 €) und mit Ziffer 101 die "eingehende Leichenschau" (165,77 €) erstattet. Dauert die vorläufige Leichenschau weniger als 20 Minuten, dann dürfen nur 60 % des Betrags berechnet werden, ebenso wenn die eingehende Leichenschau weniger als 40 Minuten dauert. Kennt der Arzt die verstorbene Person nicht und/oder handelt es sich um besondere Todesumstände (z.B. Verdacht auf nicht natürlichen Tod), kann ein Zuschlag von 27,63 € berechnet werden. Dazu kommen noch Zuschläge für Einsatz am Wochenende oder in der Nacht und Wegegeld (§ 8 GOÄ). Die Kosten der Todesbescheinigung müssen genau aufgeführt sein. Vor einer Feuerbestattung ist in den meisten Bundesländern verpflichtend ein zweite Leichenschau notwendig. Auch diese Kosten werden den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.
Weitere Informationen bietet der Aeternitas e.V. Verbraucherinitiative Bestattungskultur unter www.aeternitas.de > Für Betroffene > Kosten und Vorsorge > Kostenüberblick > Ärztliche Leichenschau.
Sterbefälle sind spätestens nach 3 Werktagen dem zuständigen Standesamt zu melden, das dann Sterbeurkunden ausstellt. Die Sterbeurkunde bescheinigt den Tod eines Menschen, den Ort und den Zeitpunkt des Todes.
Die Beurkundung erfolgt immer beim Standesamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. Dort werden auch Auskünfte erteilt, welche Unterlagen dafür notwendig sind.
Die Kosten der Ausstellung einer Sterbeurkunde können durch die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen festgelegt werden. Teilweise sind die ersten 3 Exemplare kostenlos, oder ab einer gewissen Anzahl an Sterbeurkunden ist eine Vergünstigung möglich.
Sterbeurkunden werden z.B. benötigt für
Existiert ein Testament, dann ist dieses umgehend beim Nachlassgericht abzugeben. Die Beantragung eines Erbscheins erfolgt ebenfalls beim zuständigen Nachlassgericht. Näheres unter Testament und Erbschein.
Die engsten Angehörigen, Verwandten und Freunde sollten nach dem Tod eines Menschen sofort benachrichtigt werden, damit sie die Möglichkeit haben, sich von der verstorbenen Person zu verabschieden. Dazu können je nach Intensität der Begleitung auch Hospizbegleiter, Pflegekräfte, Ärzte und andere helfende Personen zählen. Des Weiteren sind ggf. Arbeitgeber, Kollegium, Pfarramt und Vereine, in denen die verstorbene Person Mitglied war, zu informieren.
Außerdem sollte ggf. der eigene Arbeitgeber wegen Sonderurlaub informiert werden.
Bei einem Todesfall müssen alle Versicherungen, Vereine, Verbände und Vertragspartner der verstorbenen Person informiert werden.
Todesanzeigen können als öffentliche Bekanntgabe des Todes in der Tageszeitung und/oder online veröffentlicht werden.
Trauerbriefe werden an ausgewählte, der verstorbenen Person nahestehende Menschen verschickt. Trauerbriefe ermöglichen mehr zu erzählen, von Details zu berichten und den Schmerz in Worte zu fassen. Sie werden in der Regel gedruckt und zeitgleich mit der Anzeige in Auftrag gegeben.
Die Inhalte von Todesanzeigen und Trauerbriefen sind im Grunde identisch und beinhalten in der Regel Folgendes:
Hinterbliebene bedanken sich in der Regel 2–4 Wochen nach dem Tod für die Beileidsbekundungen. Üblich sind Danksagungen in der Tageszeitung und/oder gedruckte Karten oder Briefe.
In der Regel wird ein Bestattungsinstitut für die Überführung und die Organisation der Bestattung verständigt. Mit diesem wird dann das weitere Vorgehen abgesprochen. Näheres unter Bestattungsformen und Bestattungsinstitute.
Im Regelfall müssen die Angehörigen alle anfallenden Kosten bei einem Todesfall übernehmen. Um sich einen Überblick über die entstehenden Kosten zu machen, empfiehlt es sich, einen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag vom Bestattungsinstitut zu verlangen und bei den Behörden, insbesondere bei der Friedhofsverwaltung, nach den Gebühren zu fragen.
Bei Menschen, die bedürftig sind, die keine Angehörigen haben oder deren Angehörigen die Kosten nicht zugemutet werden können, übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten.
Die Kosten sind regional unterschiedlich. Sie richten sich stark nach der Gestaltung und dem Aufwand für die Bestattung, die Trauerfeier und das Grab.
Aeternitas bietet zahlreiche Informationen z.B. unter www.aeternitas.de > Für Betroffene > Kosten und Vorsorge praktische Listen und Kalkulationshilfen oder unter www.aeternitas.de > Publikationen > Für Betroffene > Ratgeber für den Preisvergleich mehrere Ratgeber für Preisvergleiche.
Kosten für die Bestattung und dazugehörige Ausgaben können auch vom gedeckten Girokonto oder aus dem Vermögen der verstorbenen Person beglichen werden. Dafür müssen die Bank die Angehörigen als legitimiert ansehen, über das Vermögen der verstorbenen Person zu verfügen. Die Legitimation erfolgt meist durch Vorlage des Erbscheins, des Testamentsvollstreckungszeugnisses oder einer Testamentsabschrift sowie der zugehörigen Eröffnungsniederschrift. Zudem müssen die Sterbeurkunde und die mit der Bestattung in Verbindung stehenden Rechnungen bei der Bank vorgelegt werden.
Es ist hilfreich, im Zuge eines Testaments frühzeitig zu klären, wer über die Bankkonten verfügen darf, und ggf. entsprechende Vollmachten auszustellen, Näheres unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen.
Der Erbe muss die letzte Steuererklärung für die verstorbene Person zeitnah abgeben.
Einrichtungen der Sterbebegleitung