Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" ist Teil der Sozialhilfe. Sie umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit. Die Hilfe zur Haushaltsführung ist in der Regel eine vorübergehende Unterstützung, kann aber in Ausnahmefällen auch längerfristig gewährt werden.
Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" (Haushaltshilfe) zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Das Sozialamt leistet die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nachrangig, d.h. sie wird nur dann gewährt, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen erbringen, z.B. Haushaltshilfe oder ambulante Familienpflege. Hauswirtschaftliche Leistungen (Kochen, Putzen usw.) können z.B. auch durch Leistungen der Pflegeversicherung bei Vorliegen eines Pflegegrads vollständig abgegolten sein.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird im Regelfall nur vorübergehend gewährt, vor allem während Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren, wodurch die haushaltsführende Person an der Führung des Haushaltes gehindert ist.
Ausnahmsweise kann die Hilfe auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden, wenn dadurch die Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann.
In der Regel soll die Hilfe zur Haushaltsweiterführung durch Angehörige, nahestehende Personen oder Nachbarn geleistet werden. Kommt die Hilfsmaßnahme durch o.g. Personenkreis nicht in Betracht, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft übernommen.
Hilfe durch anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen (§ 70 Abs. 4 SGB XII):
In besonderen Fällen können (Ermessen des Sozialamts) die Kosten für die vorübergehende Unterbringung von Angehörigen des Haushalts z.B. in einem Heim übernommen werden, wenn es neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Beispiel: Mögliche Ansteckungsgefahr durch die erkrankte haushaltsführende Person, sodass Kinder in einem Kinderheim unterzubringen sind.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 70 SGB XII