Betreuungsverfügung

1. Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Rechtliche Betreuung bedeutet, dass das Betreuungsgericht jemanden für Entscheidungen einsetzt, die die betroffene Person wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht (mehr) selbst treffen kann. Wer in einer Betreuungsverfügung eine oder mehrere geeignete Person(en) für die rechtliche Betreuung vorgeschlagen hat, vermeidet, dass das Betreuungsgericht die Auswahl trifft. Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften, aber sie sollte schriftlich niedergelegt und im Vorsorgeregister registriert werden, eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung zum PDF-Download gibt es unten.

Hinweis: Eine Alternative zur Betreuungsverfügung ist eine sog. Vorsorgevollmacht. Damit kann rechtliche Betreuung ganz verhindert werden, und eine oder mehrere Personen des absoluten Vertrauens kümmern sich stattdessen im Ernstfall um die Angelegenheiten.

2. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige für den Fall vorbeugen, dass

  • rechtliche Betreuung notwendig wird, wenn sie anstehende Entscheidungen wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht (mehr) selbst treffen können und sie auch niemanden dafür bevollmächtigt haben (Näheres unter Vorsorgevollmacht)
    und
  • sie während des Betreuungsverfahrens keine für die Betreuung geeignete(n) Person(en) mehr vorschlagen können, weil sie sich nicht mehr mitteilen können und/oder nicht mehr einsehen können, dass die Betreuung notwendig ist bzw. wer dafür geeignet ist, ihnen also die sog. Einsichtsfähigkeit fehlt.

Normalerweise setzt das Betreuungsgericht für eine rechtliche Betreuung die Menschen ein, die von der betreuungsbedürftigen Person vorgeschlagen werden. Wenn aber niemand vorgeschlagen wird oder wurde, oder nur ungeeignete Menschen, entscheidet das Betreuungsgericht, wen es einsetzt. So kann eine von der betreuungsbedürftigen Person unerwünschte Person Betreuer werden.

Das Betreuungsgericht darf nur dann von der Betreuungsverfügung abweichen, wenn

  • die betreuungsbedürftige Person erkennbar nicht mehr an der Betreuungsverfügung festhalten will, z.B. wenn die Person während des Betreuungsverfahren andere Wünsche äußert,
    und/oder
  • wenn eine vorgeschlagene Person ungeeignet ist, die Betreuung nach dem (mutmaßlichen) Willen der zu betreuenden Person zu führen. Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.

Vorteil einer Betreuungsverfügung gegenüber einer Vorsorgevollmacht ist, dass das Missbrauchsrisiko geringer ist. Eine Vorsorgevollmacht kann schon missbraucht werden, bevor sie gebraucht wird, eine Betreuungsverfügung nicht. Außerdem werden rechtliche Betreuer, anders als Bevollmächtigte, vom Betreuungsgericht kontrolliert.

3. Auswahl des Betreuers

Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende

  • niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen übertragen möchte,
  • aber eine Person kennt, die unter Aufsicht des Betreuungsgerichts die Verwaltung seiner Angelegenheiten übernehmen soll und dies auch will und kann, oder auch mehrere Personen.

Wer für eine rechtliche Betreuung vorgeschlagen wird, sollte genau über die Vorstellungen der ggf. zu betreuenden Person informiert werden und muss damit einverstanden und geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, sollte eine Ersatzperson angegeben werden.

Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen. Das ist besonders bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen sinnvoll, mit denen sich der Ersteller einer Betreuungsverfügung zerstritten hat oder denen er die notwendigen Entscheidungen nicht zutraut. Denn das Betreuungsgericht zieht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) und Personen mit persönlicher Bindung in Betracht.

4. Formales

Bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung sollte Folgendes beachtet werden:

  • Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke, die individuell abwandelbar sind. Download unter Vordruck Betreuungsverfügung. Vordrucke sind auch beim Betreuungsgericht vor Ort erhältlich.
  • Datum und eigenhändige Unterschrift sind wichtig.
  • Ergänzungen und Streichungen sollten mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.

Gesetzlich ist für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben und es zählen z.B. auch mündliche Aussagen gegenüber Angehörigen, es ist aber empfehlenswert, die Verfügung wie hier beschrieben zu verfassen. Fürs Betreuungsgericht sollte nämlich erkennbar sein, ob die Betreuungsverfügung echt und noch aktuell ist.

5. Aufbewahrung

Die Betreuungsverfügung sollte im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Das Original, nicht nur eine Kopie, sollte vorgelegt werden können, damit das Betreuungsgericht keine Zweifel daran hat, ob das Schriftstück wirklich von der zu betreuenden Person stammt.

  • Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält.
  • Die Betreuungsverfügung kann auch bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, Notaren, Rechtsanwälten oder beim gewünschten Betreuer hinterlegt werden.
  • Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet.

6. Inhalte

Der Verfügende kann seine Wünsche für die rechtliche Betreuung sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.

  • zum Umgang mit seiner Person
  • zur Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall in Aktien umwandeln)
  • zum Aufenthalt (z.B. in welchem Pflegeheim er untergebracht werden will, in welchem auf keinen Fall)
  • zu medizinischen Angelegenheiten
  • zur digitalen Vorsorge (Näheres unter Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge)

Die Wünsche für die rechtliche Betreuung sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.

Das Gericht und der Betreuer müssen den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, außer

  • die Erfüllung ist nicht möglich,
  • die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten, oder
  • es ist erkennbar, dass der Betreute nicht an den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen festhalten will.

Ist krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt, z.B. wegen Demenz, der Wille nicht mehr frei, zählt nicht der geäußerte Wille, sondern das, was die Person gewollt hätte, wenn ihr Wille noch frei wäre (= mutmaßlicher Wille), also z.B. das, was in einer Betreuungsverfügung steht.

7. Download Formular Betreuungsverfügung

Hier können Sie ein Betreuungsverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Betreuungsverfügung

8. Praxistipps

  • Um einer juristischen Anfechtung Ihrer Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es empfehlenswert, dass ein Arzt Ihre unzweifelhafte Einsichtsfähigkeit beim Verfassen der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt.
  • Sie sollten die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen überprüfen, bei Bedarf ändern und dann erneut mit Datum unterschreiben. Auch die ärztliche Bestätigung Ihrer Einsichtsfähigkeit sollten Sie bei der Gelegenheit erneuern lassen, damit das Betreuungsgericht sie im Ernstfall nicht anzweifelt.
  • In der Betreuungsverfügung sollten Sie den gewünschten Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung möglichst genau beschreiben, besonders dann, wenn Sie wollen, dass verschiedene Personen für unterschiedliche Aufgabenbereiche eingesetzt werden sollen.
  • Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie hier kostenlos herunterladen: Ratgeber Patientenvorsorge

9. Notarielle Beglaubigung

Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass rechtskundiger Rat in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.

Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung oder eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass die Unterschrift echt ist.

9.1. Notarkosten

Eine Beglaubigung der Formulare bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 bis maximal 70 € (Anlage 1 Nr. 25100 GNotKG). Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem individuellen Geschäftswert.

10. Vorsorgeregister

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können bestimmte Daten einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers) registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500 Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–13 Uhr. www.vorsorgeregister.de, info@vorsorgeregister.de.

Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

11. Wer hilft weiter?

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.

12. Verwandte Links

Vordruck Betreuungsverfügung

Ratgeber Patientenvorsorge

Patientenvorsorge

Notvertretungsrecht

Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall

Testament

Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge

Organspende

Betreuung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 1814 ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 12.10.2023

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