Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Rechtliche Betreuung bedeutet, dass das Betreuungsgericht jemanden für Entscheidungen einsetzt, die die betroffene Person wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht (mehr) selbst treffen kann. Wer in einer Betreuungsverfügung eine oder mehrere geeignete Person(en) für die rechtliche Betreuung vorgeschlagen hat, vermeidet, dass das Betreuungsgericht die Auswahl trifft. Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften, aber sie sollte schriftlich niedergelegt und im Vorsorgeregister registriert werden, eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung zum PDF-Download gibt es unten.
Hinweis: Eine Alternative zur Betreuungsverfügung ist eine sog. Vorsorgevollmacht. Damit kann rechtliche Betreuung ganz verhindert werden, und eine oder mehrere Personen des absoluten Vertrauens kümmern sich stattdessen im Ernstfall um die Angelegenheiten.
Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige für den Fall vorbeugen, dass
Normalerweise setzt das Betreuungsgericht für eine rechtliche Betreuung die Menschen ein, die von der betreuungsbedürftigen Person vorgeschlagen werden. Wenn aber niemand vorgeschlagen wird oder wurde, oder nur ungeeignete Menschen, entscheidet das Betreuungsgericht, wen es einsetzt. So kann eine von der betreuungsbedürftigen Person unerwünschte Person Betreuer werden.
Das Betreuungsgericht darf nur dann von der Betreuungsverfügung abweichen, wenn
Vorteil einer Betreuungsverfügung gegenüber einer Vorsorgevollmacht ist, dass das Missbrauchsrisiko geringer ist. Eine Vorsorgevollmacht kann schon missbraucht werden, bevor sie gebraucht wird, eine Betreuungsverfügung nicht. Außerdem werden rechtliche Betreuer, anders als Bevollmächtigte, vom Betreuungsgericht kontrolliert.
Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende
Wer für eine rechtliche Betreuung vorgeschlagen wird, sollte genau über die Vorstellungen der ggf. zu betreuenden Person informiert werden und muss damit einverstanden und geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, sollte eine Ersatzperson angegeben werden.
Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen. Das ist besonders bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen sinnvoll, mit denen sich der Ersteller einer Betreuungsverfügung zerstritten hat oder denen er die notwendigen Entscheidungen nicht zutraut. Denn das Betreuungsgericht zieht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) und Personen mit persönlicher Bindung in Betracht.
Bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung sollte Folgendes beachtet werden:
Gesetzlich ist für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben und es zählen z.B. auch mündliche Aussagen gegenüber Angehörigen, es ist aber empfehlenswert, die Verfügung wie hier beschrieben zu verfassen. Fürs Betreuungsgericht sollte nämlich erkennbar sein, ob die Betreuungsverfügung echt und noch aktuell ist.
Die Betreuungsverfügung sollte im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Das Original, nicht nur eine Kopie, sollte vorgelegt werden können, damit das Betreuungsgericht keine Zweifel daran hat, ob das Schriftstück wirklich von der zu betreuenden Person stammt.
Der Verfügende kann seine Wünsche für die rechtliche Betreuung sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.
Die Wünsche für die rechtliche Betreuung sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.
Das Gericht und der Betreuer müssen den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, außer
Ist krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt, z.B. wegen Demenz, der Wille nicht mehr frei, zählt nicht der geäußerte Wille, sondern das, was die Person gewollt hätte, wenn ihr Wille noch frei wäre (= mutmaßlicher Wille), also z.B. das, was in einer Betreuungsverfügung steht.
Hier können Sie ein Betreuungsverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Betreuungsverfügung
Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass rechtskundiger Rat in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.
Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung oder eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass die Unterschrift echt ist.
Eine Beglaubigung der Formulare bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 bis maximal 70 € (Anlage 1 Nr. 25100 GNotKG). Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem individuellen Geschäftswert.
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können bestimmte Daten einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers) registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.
Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500 Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–13 Uhr. www.vorsorgeregister.de, info@vorsorgeregister.de.
Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.
Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.
Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall
Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge
Rechtsgrundlagen: §§ 1814 ff. BGB