Ein Ehepaar möchte mehr über das Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnisse im Krankheitsfall wissen. Kann der Ehepartner über medizinische Behandlungen entscheiden? Oder brauchen auch Eheleute eine Vollmacht, damit sie Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners von einem behandelnden Arzt bekommen und Entscheidungen fällen können?
Befindet sich eine Person in einer gesundheitlichen Notsituation und ist nicht in der Lage Entscheidungen über die Gesundheitssorge zu treffen, so kann diese vom nicht getrenntlebenden Ehepartner für eine Dauer von 6 Monaten vertreten werden
(§ 1358 BGB). Sofern keine entsprechende Patientenvorsorge vorliegt, kann der Ehepartner für diesen Zeitraum vertretend in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen oder Reha-Maßnahmen organisieren. Außerdem sind die Ärzte dem Ehepartner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.
Weitere Informationen unter Notvertretungsrecht.
Patientenverfügung > Wertvorstellungen
Rechtsgrundlage: § 1358 BGB