In einer Ehe gilt das sog. Ehegattennotvertretungsrecht. Wenn Verheiratete bewusstlos oder krank sind und deshalb nicht selbst über ihre Gesundheitssorge entscheiden können, kann deren Ehepartner sie für bis zu 6 Monate bei diesen Entscheidungen vertreten. Der Ehepartner kann in dieser Notsituation z.B. in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen oder Reha-Maßnahmen organisieren und ihm gegenüber entfällt so lange die ärztliche Schweigepflicht.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn sich das (noch) verheiratete Paar getrennt hat oder wenn bekannt ist, dass die bewusstlose oder kranke Person die Vertretung nicht will. Es ist auch bei einer Vorsorgevollmacht oder rechtlichen Betreuung für die Gesundheitssorge ausgeschlossen.
Wenn Menschen krank sind, können sie manchmal nicht mehr selbst über ihre Gesundheitssorge entscheiden, und wenn sie bewusstlos sind, können sie es nie. Einige Menschen haben für diesen Fall vorgesorgt und eine sog. Vorsorgevollmacht erstellt. Dann kann die bevollmächtigte Person die nötigen Entscheidungen treffen. Für Menschen ohne Vorsorgevollmacht musste bis Ende 2022 immer eine sog. rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Dabei bestimmt das Betreuungsgericht, wer die anstehenden Entscheidungen treffen darf. Bis das Betreuungsgericht das erledigt hat, vergeht einige Zeit.
Damit es im Notfall bei Verheirateten sofort eine Person gibt, die über die Gesundheitssorge entscheiden darf, gilt seit 1.1.2023 das sog. Ehegattennotvertretungsrecht:
Der andere Ehepartner kann in diesem Rahmen für bis zu 6 Monate seinen kranken oder bewusstlosen Ehepartner in folgenden Angelegenheiten vertreten:
Zum Ehegattennotvertretungsrecht gehört auch, dass in der Notsituation die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner wegfällt. Das heißt, dieser bekommt ärztliche Auskünfte, darf die Krankenunterlagen sehen und darf anderen Menschen oder Stellen die Einsicht erlauben, z.B. der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Unfallversicherungsträger, dem Rentenversicherungsträger, einer privaten Versicherung oder anderen Angehörigen.
Ein Arzt muss dem Ehegatten schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen und ab welchem Zeitpunkt die 6 Monate Notvertretungsrecht beginnen.
Wenn bekannt ist, dass die kranke oder bewusstlose Person nicht von ihrem Ehepartner vertreten werden möchte, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Theoretisch reicht es aus, das vorab gegenüber anderen zu äußern, dass die Vertretung durch den Ehepartner unerwünscht ist, z.B. gegenüber einem behandelnden Arzt, aber in der Praxis bleiben diese Äußerungen oft unbekannt und sind auch oft nicht nachweisbar.
Möchte ein Ehegatte nicht, dass in einer gesundheitlichen Notsituation das Ehegattennotvertretungsrecht gilt, kann er deshalb seine Ablehnung schriftlich festhalten und im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Näheres unter www.vorsorgeregister.de > Hilfe > Vorsorgeangelegenheiten > Ehegattenwiderspruch.
Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
Rechtsgrundlagen: § 1358 BGB