Bei Migräne kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Die Höhe des GdB richtet sich nach der Häufigkeit und Dauer der Migräneanfälle. Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in ständig aktualisierter Form in der Anlage zu § 2 der "Versorgungsmedizin-Verordnung" unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html nachgelesen werden oder als Broschüre beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" heruntergeladen werden. Die Angaben zu "Echter Migräne" stehen im Kapitel 2.3 auf S. 31.
Echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen) |
GdB/GdS |
leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) |
0 – 10 |
mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) |
20 – 40 |
schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) |
50 – 60 |
Hat ein Patient mit Migräne eine anerkannte (Schwer-)Behinderung, können für ihn Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen.
Weitere Informationen unter:
Behinderung (Definitionen und Überblick)
Schwerbehindertenausweis – ab einem GdB von 50
Nachteilsausgleiche (Übersichtliche Tabellen zum Download)
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis – kennzeichnen die Art einer Behinderung
Behinderung > Steuervorteile (Überblick über Steuererleichterungen, außergewöhnliche Belastungen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, Fahrtkosten)
Behinderung > Berufsleben (Arbeitsplatz erlangen/behalten, Gleichstellung, Schutz und Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz)
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2 Jahre früher möglich, vorzeitige Altersrente um bis zu 5 Jahre mit Abschlägen)
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung