Entwöhnungsbehandlung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei substanzgebundenen Süchten, also Abhängigkeit von

  • Alkohol,
  • Medikamenten und/oder
  • Drogen

kann eine Entwöhnungsbehandlung als ambulante oder stationäre Therapie gewährt werden. Die Entwöhnungsbehandlung (auch Suchtrehabilitation genannt) zählt zur medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen.

2. Krankenversicherung oder Rentenversicherung: Wer zahlt den Entzug?

Die Entwöhnungsbehandlung zählt zur medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen. Zur praktikablen Abgrenzung der Zuständigkeit bei Drogenkrankheiten gibt es eine spezielle Suchtvereinbarung:

  • Die Krankenversicherung
    ist zuständig für die Entzugsbehandlung (im Krankenhaus), d.h. für die Akutbehandlung toxisch bedingter Versagenszustände (drohende komatöse Zustände, Delirgefahr, psychiatrische Komplikationen) und bei der freiwilligen Entzugsbehandlung von Suchtkranken. Es ist kein vorheriger Antrag nötig.
  • Die Rentenversicherung
    ist zuständig für die Entwöhnungsbehandlung in Reha-Einrichtungen, die auf die Entzugsbehandlung folgt. Betroffene sollen hier lernen, dauerhaft abstinent zu bleiben. Ziel ist die Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben. Eine Entwöhnungsbehandlung kann ambulant oder (teil)stationär durchgeführt werden und muss vorher beantragt werden.

Werden die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers von der versicherten Person nicht erfüllt, dann ist die Krankenkasse auch für die Entwöhnungsbehandlung zuständig. Details unter Medizinische Rehabilitation > Zuständigkeit und Voraussetzungen.

3. Antrag

Die Antragsformulare für eine Entwöhnungsbehandlung sind bei den Renten- oder Krankenversicherungsträgern sowie in Suchtberatungsstellen erhältlich. Suchtberatungsstellen können beim Ausfüllen der Formulare und der Antragstellung behilflich sein. Zudem ist ein aktueller ärztlicher Befundbericht und ein Sozialbericht der Suchtberatungsstelle notwendig.

Damit eine Entwöhnungsbehandlung möglichst nahtlos an einen Entzug anschließen kann, muss der Antrag frühzeitig, mindestens 7 Tage vor Beendigung des Entzugs, gestellt werden.

4. Dauer

Die Dauer der Behandlung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und beträgt in der Regel mehrere Wochen oder Monate.

5. Zuzahlung

Kostenträger Krankenversicherung: Bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen 10 € Zuzahlung pro Tag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr. Rehabilitanden können sich je nach Höhe ihres Einkommens ggf. von der Zuzahlung befreien lassen, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung > Krankenkasse.

Kostenträger Rentenversicherung: Ambulante Reha-Maßnahmen sind zuzahlungsfrei; bei stationären Reha-Maßnahmen 10 € Zuzahlung täglich, begrenzt auf 42 Tage im Kalenderjahr. Schließt die Entwöhnungsbehandlung unmittelbar an eine stationäre Entgiftung an, beträgt die Zuzahlung 10 € täglich, begrenzt auf 14 Tage im Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen keine Zuzahlungen an, Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.

6. Digitale Gesundheitsanwendungen

Unterstützend zur Bewältigung von Suchterkrankungen gibt es digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), umgangssprachlich Gesundheits-Apps. Zertifizierte Gesundheitsanwendungen werden vom BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) in einem DiGA-Verzeichnis unter https://diga.bfarm.de > DiGA-Verzeichnis öffnen veröffentlicht. Ärzte können diese zertifizierten DiGA verordnen, Näheres unter Digitale Gesundheitsanwendungen.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

9. Verwandte Links

Medizinische Rehabilitation

Psychotherapie

Alkoholabhängigkeit - Alkoholismus

Rauchentwöhnung

 

Rechtsgrundlagen: § 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 26.09.2023

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