Das Betreuungsgeld Bayern wurde zum 1.8.2018 durch das Bayerische Familiengeld abgelöst!
Betreuungsgeld erhielten nur in Bayern Eltern von Ein- oder Zweijährigen, die ihr Kind nicht in eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagesmutter) gegeben hatten.
Anspruch auf Betreuungsgeld hatte, wer
Betreuungsgeld musste beantragt werden.
Der Antrag auf die Nachfolgeleistung Familiengeld kann unter www.zbfs.bayern.de > Familie, Kinder und Jugend > Bayerisches Familiengeld > Antrag gestellt werden.
Betreuungsgeld gab es in der Regel erst ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate, längstens bis zum 3. Geburtstag.
Die Höhe des Betreuungsgeldes war unabhängig vom Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit der Eltern. Es betrug 150 € monatlich.
Bei Zwillingen, Mehrlingen und Geschwistern gab es Betreuungsgeld in voller Höhe für jedes Kind.
Das Betreuungsgeld wurde auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Bei allen anderen Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld und BAföG, wurde das Betreuungsgeld (wie das Elterngeld) bis zu 300 € monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales beantwortet über das Servicetelefon 0931 32090929 (Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–12 Uhr) Fragen zum bayerischen Familiengeld (= Nachfolgeleistung des Betreuungsgelds).
Rechtsgrundlagen: §§ 4a, 4d BEEG - BayBtGG