Fallbeispiele: Arbeitslosigkeit vor Rente

1. Arbeitslosigkeit und Rente für besonders langjährig Versicherte

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann den Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit gefährden. Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nämlich in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nur zur Wartezeit dazu, wenn eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers der Grund für die Arbeitslosigkeit ist. Die folgenden beiden Fallbeispiele zeigen Möglichkeiten auf, wie die benötigte Wartezeit für den Rentenbezug trotzdem erreicht werden kann und was dabei zu beachten ist.

2. Fallbeispiel: Arbeit in einer Transfergesellschaft nach Insolvenz

Herr Ylmaz hat in seinem Leben schon sehr lange gearbeitet. Er möchte bald die um 2 Jahre vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen, die nach 45 Jahren Wartezeit ohne Abschläge möglich ist.

1 Jahr und 5 Monate, bevor er die 45 Jahre Wartezeit voll hat, und in die vorgezogene Rente gehen kann, muss Herrn Ylmaz langjähriger Arbeitgeber allerdings Insolvenz anmelden und kann Herrn Ylmaz deswegen nicht mehr weiterbeschäftigen.

Damit Herr Ylmaz jetzt nicht so kurz vor der Rente arbeitslos wird, bekommt er aber noch einen befristeten Arbeitsvertrag in einer Transfergesellschaft für 1 Jahr. Als dieser befristete Vertrag endet, fehlen nur noch 5 Monate Wartezeit für die vorgezogene Rente. Es gelingt Herrn Ylmaz aber nicht, eine neue Beschäftigung für die Zeit nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrags zu finden. Niemand möchte ihn in seinem Alter und nur für 5 Monate einstellen. Er wird also arbeitslos und muss Arbeitslosengeld beantragen.

Ist sein Anspruch auf die vorgezogene Rente ohne Abschläge damit verloren?

2.1. Keine Vorgezogene Altersrente ohne erfüllte Wartezeit

Auch wer die 45 Jahre Wartezeit nur sehr knapp verpasst, hat keinen Anspruch auf die abschlagsfreie um 2 Jahre vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Herr Ylmaz muss also die fehlenden 5 Monate Wartezeit noch zusammenbringen, damit er die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nutzen kann.

2.2. Welche Zeiten zählen bei der Wartezeit mit?

Zu den 45 Jahren Wartezeit für die Rente für besonders langjährig Versicherte zählen nicht nur Zeiten einer Beschäftigung. Es zählt aber deutlich weniger mit, als bei der Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte mit erfüllter Wartezeit von 35 Jahren.

Zum Beispiel zählen bei der Wartezeit von 35 Jahren für die vorgezogene Rente mit Abschlägen Zeiten der Schulausbildung und / oder eines Hochschulstudiums mit bis zu 8 Jahren dazu. Bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Rente für besonders langjährig Versicherte bleiben zählen diese Zeiten aber nicht mit. Für Herrn Ylmaz ist das nicht relevant, weil er nicht lange zur Schule gegangen ist und auch nicht studiert hat, sondern bereits früh ins Berufsleben eingestiegen ist.

Bei der Wartezeit von 35 Jahren zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit, darunter auch Zeiten, mit Bezug von Arbeitslosenhilfe (gab es vor 2005), Arbeitslosengeld II (gab es vor 2023) oder Bürgergeld. Bei der Wartezeit von 45 Jahren zählen dagegen nur Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld dazu.

Es gilt aber eine Ausnahme für den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn, in denen sich Herr Ylmaz befindet. In diesen letzten 2 Jahren hängt es von der Ursache der Arbeitslosigkeit ab, ob der Bezug von Arbeitslosengeld zur Wartezeit dazu zählt oder nicht. Damit diese Zeit mitzählt, muss die Ursache für die Arbeitslosigkeit eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftssaufgabe des Arbeitgebers sein.

2.3. Ist die Ursache von Herrn Ylmaz Arbeitslosigkeit eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe?

Herr Ylmaz ist nicht direkt bei der Insolvenz seines Arbeitgebers arbeitslos geworden, sondern erst nach dem Jahr bei der Transfergesellschaft. Deswegen stellt sich die Frage: Zählt die Insolvenz noch als Grund für seine Arbeitslosigkeit?

Vor 2021 war diese Rechtsfrage noch ungeklärt, aber dann hat das Bundessozialgericht eine klärende Entscheidung getroffen und die hilft Herrn Ylmaz:
Bei ihm zählt die Arbeitslosigkeit als insolvenzbedingt, obwohl er zunächst bei der Transfergesellschaft weiterarbeiten konnte. Er musste nämlich nur wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers in diesen befristen Arbeitsvertrag wechseln.
Als Grund kann nicht nur die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers reichen, sondern auch die Insolvenz eines vorherigen Arbeitgebers, solange der Grund für die Arbeitslosigkeit trotzdem die Insolvenz ist. Der Wechsel zu einer Transfergesellschaft ist nämlich eine typische Insolvenzfolge.

2.4. Folge: Herr Ylmaz kann die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen

Für Herrn Ylmaz bedeutet das, dass er durch den Bezug von Arbeitslosengeld die letzten 5 Monate seiner Wartezeit von 45 Jahren noch erfüllen kann und danach in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen kann.
Allerdings muss er sich während der Arbeitslosigkeit noch um eine neue Arbeit bemühen, obwohl die Aussichten dafür schlecht sind.

3. Fallbeispiel: Betriebsbedingte Kündigung

Herrn Müller geht es ähnlich wie Herrn Ylmaz. Auch er steht kurz vor dem Eintritt in die abschlagsfreie vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit. Er wird 2 Monate bevor seine Wartezeit erfüllt ist arbeitslos. Seine betriebsbedingte Kündigung hat aber nichts mit einer Insolvenz zu tun. Sein langjähriger Arbeitgeber hat auch das Geschäft nicht vollständig aufgegeben, sondern nur die Abteilung von Herrn Müller geschlossen. Wenn Herr Müller jetzt Arbeitslosengeld bezieht, kann er damit die fehlenden 2 Monate für die Wartezeit nicht mehr erfüllen.

Hat er Pech gehabt und muss auf die vorgezogene abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte verzichten, oder gibt es für Herrn Müller einen Ausweg?

3.1. Freiwillige Rentenbeiträge

Herr Müller kann die 2 Monate Wartezeit noch erfüllen, indem er in den fehlenden 2 Monaten freiwillige Rentenbeiträge zahlt.
Seit dem 1.7.2014 zählen nämlich Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nach mindestens 18 Jahren Pflichtversicherung mit zur Wartezeit von 45 Jahren.
Das ist bei Herrn Müller erfüllt, denn er war viel länger als 18 Jahre bei seiner der Rentenversicherung pflichtversichert.

Ein Problem gibt es aber dabei:

Die freiwilligen Beiträge helfen Herrn Müller nicht weiter, wenn er in den 2 Monaten gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht. Das liegt an einer Ausnahmeregelung für die letzten 2 Jahre vor dem Renteneintritt:

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen in den letzten 2 Jahren vor dem Renteneintritt nicht bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wenn Herr Müller in den 2 Monaten Arbeitslosengeld bezieht, zählt das zwar nicht zur Wartezeit von 45 Jahren dazu, aber als Anrechnungszeit. Anrechnungszeiten sind Zeiten ohne Rentenversicherung, die aber z.B. bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden.

Anrechnungszeiten zählen auch zur Wartezeit von 35 Jahren dazu. Diese Wartezeit gilt für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen (Näheres unter Altersrente für langjährig Versicherte) und für eine vorgezogene Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung (Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

Herr Müller könnte jetzt auf das Arbeitslosengeld verzichten, damit er nicht unter diese Regelung fällt. Dann kann er die Wartezeit von 45 Jahren doch noch mit freiwilligen Beiträgen erfüllen und nach den 2 Monaten in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen.

Eine gute Lösung für ihn wäre das aber nicht. Das Arbeitslosengeld für 2 Monate ist eine ganze Menge Geld, das ihm dadurch verloren gehen würde.

3.2. Erfüllen der Wartezeit mit einem Minijob

Herr Müller hat eine andere Möglichkeit, die für ihn finanziell deutlich vorteilhafter wäre: Er kann sich für die 2 Monate einen Minijob suchen und dafür Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Zur Höhe der Beiträge unter Minijob.

Mit dem Minijob kann Herr Müller die Wartezeit von 45 Jahren voll machen und gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen.

Allerdings muss Herr Müller den Minijob bei der Agentur für Arbeit angeben und darf nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Bei mehr als 15 Stunden hätte er keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld. Wenn sein Einkommen aus dem Minijob 165 € überschreitet, kürzt die Agentur für Arbeit außerdem sein Arbeitslosengeld.

Wichtig ist: Herr Müller darf dafür natürlich nicht auf die Rentenversicherungspflicht für seinen Minijob verzichten.

Letzte Bearbeitung: 12.03.2025

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