Bei einer rechtlichen Betreuung entstehen Gerichtsgebühren, welche die betreute Person nur bei Überschreiten bestimmter Freibeträge tragen muss. Für die Berufsbetreuung fallen bestimmte Pauschalen an, die von der betreuten Person zu tragen sind, außer sie ist mittellos. Ehrenamtliche Betreuung wird in der Regel unentgeltlich geführt und es gibt eine Pauschale als Aufwandsentschädigung. Betreuer von Mittellosen bekommen Geld vom Staat.
Kosten entstehen im Rahmen der rechtlichen Betreuung z.B. in Form von gerichtlichen Gebühren und als Auslagen. Letztere insbesondere für das Sachverständigengutachten über die Ermittlung der Notwendigkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Betreuung. Diese Kosten muss die betreute Person nur tragen, wenn ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, plus eine angemessen Immobilie nach den Regeln zum Schonvermögen der Sozialhilfe, Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen.
Für eine dauerhafte Betreuung wird bei Überschreiten der genannten Vermögensgrenze eine Jahresgebühr fällig:
Sie beträgt pro Jahr der Betreuung 10 € für jede angefangenen 5.000 €, die über dem Vermögen von 25.000 € plus dem Schonvermögen der Sozialhilfe liegen, mindestens jedoch 200 €. Bei Betreuung ohne Vermögenssorge ist die Gebühr auf höchstens 300 € begrenzt. Bei Betreuungen für weniger als 3 Monate fallen nur 100 € an.
Mittellosigkeit liegt vor, wenn die betreute Person die Vergütung und die Aufwandsentschädigung bzw. etwaige Vorschüsse für den Betreuer aus ihrem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten begleichen kann. Eingesetzt werden muss Vermögen oberhalb des sog. Schonvermögens der Sozialhilfe, Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen.
Einkommen muss die betreute Person seit 1.1.2023 nicht mehr einsetzen.
Berufsbetreuer erhalten verschiedene Pauschalen für die Vergütung und als Aufwendungsersatz. Höhere Aufwendungen können sie gesondert geltend machen und sich dafür einen Vorschuss oder Ersatz holen. Die Höhe der Pauschale ist zum einen abhängig von den Kenntnissen des Betreuers (ohne besondere Kenntnisse, abgeschlossene Ausbildung oder Studium), zum anderen von den Umständen der Betreuung:
Besondere Pauschalen kommen zu den Fallpauschalen hinzu, wenn z.B. hohes Geldvermögen über 150.000 € und/oder nicht selbstbewohnte Immobilien verwaltet werden müssen.
Ist die betreute Person mittellos (siehe oben unter "Mittellosigkeit der betreuten Person"), kommt der Staat für die Kosten des Berufsbetreuers auf. Hierfür muss die Mittellosigkeit vom Betreuungsgericht festgestellt werden. Die betreute Person ist verpflichtet, Auskünfte über ihr Vermögen zu erteilen. Ändert sich die Vermögenssituation, kann der Staat unter gewissen Voraussetzungen Regressansprüche geltend machen. Das bedeutet, der Staat holt sich das Geld von der betreuten Person zurück.
Nach dem Tod der betreuten Person müssen die Erben ggf. aus dem Nachlass dem Staat die Betreuungsvergütung erstatten, denn was vor dem Tod Schonvermögen war, ist es nach dem Tod nicht mehr.
Beispielhafte Pauschalen für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossener Ausbildung:
Dauer der Betreuung |
Aufenthalt |
Vermögensstatus |
Höhe der monatlichen Pauschale |
0–3 Monate |
Stationäre Einrichtung, gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
mittellos nicht mittellos |
241 € 249 € |
0–3 Monate |
Andere Wohnform |
mittellos nicht mittellos |
258 € 370 € |
... |
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Ab dem 25. Monat |
Stationäre Einrichtung, gleichgestellte ambulant betreute Wohnform |
mittellos nicht mittellos |
78 € 96 € |
Ab dem 25. Monat |
Andere Wohnform |
mittellos nicht mittellos |
130 € 161 € |
Eine Übersicht mit allen Pauschalen sortiert nach den oben genannten Kriterien kann in der Anlage des Betreuervergütungsgesetzes unter www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/anlage.html eingesehen werden.
Eine ehrenamtliche Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Wenn die betreute Person nicht mittellos ist und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Der ehrenamtliche Betreuer hat neben der Vergütung, oder wenn keine Vergütung gezahlt wird, Anspruch auf eine Aufwandspauschale von jährlich 425 € inkl. Mehrwertsteuer.
Möchte der Betreuer höhere Aufwendungen erstattet bekommen oder dafür einen Vorschuss haben, muss er für alle Aufwendungen Belege einreichen.
Der ehrenamtliche Betreuer einer mittellosen Person (siehe oben unter "Mittellosigkeit der betreuten Person") bekommt die Aufwandspauschale oder die Erstattung des tatsächlichen Aufwands bzw. einen Vorschuss für die Aufwendungen auf Antrag vom Staat.
Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf
Rechtsgrundlagen: § 23 Nr. 1, § 8 GNotKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 111000 bis 111003 KV GNotKG - § 7 bis 19 VBVG - §§ 1875 bis 1881 BGB