Betäubungsmittel (BtM) dürfen für den Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf nur auf den dreiteiligen amtlichen BtM-Anforderungsscheinen verordnet werden. BtM-Anforderungsscheine sind zeitlich unbegrenzt gültig und entsprechen den Betäubungsmittelrezepten im ambulanten Bereich.
BtM für den Stationsbedarf in Kliniken, den Notfallbedarf in Hospizen und Einrichtungen der SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und den Bedarf von Einrichtungen des Rettungsdienstes müssen auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden, dem Betäubungsmittelanforderungsschein. Teil I und Teil II der Verschreibung werden bei der Apotheke vorgelegt, Teil III bleibt beim verschreibungsberechtigten Arzt.
BtM-Anforderungsscheine können nur vom ärztlichen Leitungspersonal einer Einrichtung bei der Bundesopiumstelle angefordert werden. Das Formular "Erstanforderung von Betäubungsmittelanforderungsscheinen" steht unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > BtM-Rezepte-Verschreibung als Download zur Verfügung. Dem unterschriebenen Antragsformular ist eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und die Bescheinigung der Beauftragung durch den Träger der Einrichtung beizufügen. Nach Erhalt und Prüfung der Erstanforderungsunterlagen bekommt der Antragsteller eine personengebundene BtM-Nummer, unter der er registriert ist.
Weitere BtM-Anforderungsscheine können unter Angabe der personengebundenen BtM-Nummer des Arztes mit einer Folge-Anforderungskarte, die der ersten Lieferung beiliegt oder falls die Anforderungskarte nicht mehr vorhanden ist, mit einem formlosen Schreiben, bei der Bundesopiumstelle nachbestellt werden. Anzugeben sind die gewünschte Stückzahl, ggf. eine Anschriftenänderung und Urlaubszeiten. Die Anforderungskarte bzw. das formlose Schreiben ist persönlich vom verantwortlichen Arzt zu unterschreiben.
Bei BtM-Anforderungsscheinen ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten.
Ein Sonderfall ist die Verschreibung von Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung. Betäubungsmittel können entweder durch patientenbezogene Betäubungsmittelrezepte verschrieben werden oder Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und Hospize können einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln vorhalten. Dieser Notfallvorrat wird auf Betäubungsmittelanforderungsscheinen verschrieben. Informationen rund um die Betäubungsmittelverschreibung können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > Betäubungsmittel > BtM-Rezepte/Verschreibung > Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung nachgelesen werden.
Fragen zur Ausgabe von BtM-Anforderungsscheinen beantwortet die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Telefon 0228 99307-4321, Mo–Fr, 9–12 Uhr oder per E-Mail unter btm-rezepte@bfarm.de.
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11 BtMVV