Betäubungsmittelanforderungsscheine

1. Das Wichtigste in Kürze

Betäubungsmittel (BtM) dürfen für den Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf nur auf den dreiteiligen amtlichen BtM-Anforderungsscheinen verordnet werden. BtM-Anforderungsscheine sind zeitlich unbegrenzt gültig und entsprechen den Betäubungsmittelrezepten im ambulanten Bereich.

2. Welche Anforderungen gibt es für die Verschreibung von BtM in Kliniken, Hospizen, SAPV und Rettungsdiensten?

BtM für den Stationsbedarf in Kliniken, den Notfallbedarf in Hospizen und Einrichtungen der SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und den Bedarf von Einrichtungen des Rettungsdienstes müssen auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden, dem Betäubungsmittelanforderungsschein. Teil I und Teil II der Verschreibung werden bei der Apotheke vorgelegt, Teil III bleibt beim verschreibungsberechtigten Arzt.

2.1. Angaben auf dem BtM-Anforderungsschein

  • Name oder Bezeichnung, Anschrift der Einrichtung, für die die BtM bestimmt sind
  • Ausstellungsdatum
  • Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel
  • Menge der verschriebenen Arzneimittel
  • Name des verschreibenden Arztes einschließlich Telefonnummer
  • Unterschrift des verschreibenden Arztes, ausnahmsweise im Vertretungsfall mit dem Kürzel "i.V." (in Vertretung)

3. Erstbezug

BtM-Anforderungsscheine können nur vom ärztlichen Leitungspersonal einer Einrichtung bei der Bundesopiumstelle angefordert werden. Das Formular "Erstanforderung von Betäubungsmittelanforderungsscheinen" steht unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > BtM-Rezepte-Verschreibung als Download zur Verfügung. Dem unterschriebenen Antragsformular ist eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und die Bescheinigung der Beauftragung durch den Träger der Einrichtung beizufügen. Nach Erhalt und Prüfung der Erstanforderungsunterlagen bekommt der Antragsteller eine personengebundene BtM-Nummer, unter der er registriert ist.

4. Folgebezug

Weitere BtM-Anforderungsscheine können unter Angabe der personengebundenen BtM-Nummer des Arztes mit einer Folge-Anforderungskarte, die der ersten Lieferung beiliegt oder falls die Anforderungskarte nicht mehr vorhanden ist, mit einem formlosen Schreiben, bei der Bundesopiumstelle nachbestellt werden. Anzugeben sind die gewünschte Stückzahl, ggf. eine Anschriftenänderung und Urlaubszeiten. Die Anforderungskarte bzw. das formlose Schreiben ist persönlich vom verantwortlichen Arzt zu unterschreiben.

5. Gültigkeit

Bei BtM-Anforderungsscheinen ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten.

6. Verschreibung von Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung

Ein Sonderfall ist die Verschreibung von Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung. Betäubungsmittel können entweder durch patientenbezogene Betäubungsmittelrezepte verschrieben werden oder Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und Hospize können einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln vorhalten. Dieser Notfallvorrat wird auf Betäubungsmittelanforderungsscheinen verschrieben. Informationen rund um die Betäubungsmittelverschreibung können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > Betäubungsmittel > BtM-Rezepte/Verschreibung > Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung nachgelesen werden.

7. Wer hilft weiter?

Fragen zur Ausgabe von BtM-Anforderungsscheinen beantwortet die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Telefon 0228 99307-4321, Mo–Fr, 9–12 Uhr oder per E-Mail unter btm-rezepte@bfarm.de.

8. Verwandte Links

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Betäubungsmittelrezepte

 

Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11 BtMVV

Letzte Bearbeitung: 12.09.2024

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