Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Abgabe von Substanzen, die unter Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen. Die Abgabe darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder Betäubungsmittelanforderungsscheins erfolgen. Der Verbleib von Betäubungsmitteln (BtM) ist lückenlos zu dokumentieren. BtM-Vorräte in begrenztem Umfang dürfen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Hospize anlegen.

2. Was regelt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung?

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt u.a.:

  • Verschreibungsgrundsätze.
  • Verschreibung von BtM und Substitutionsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
  • Verschreibung von BtM für Patienten von Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung SAPV.
  • Verschreibung von BtM für den Rettungsdienst und Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe).
  • Abgabe von BtM.
  • Verwendung von und Angaben auf BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen.
  • Nachweisführung über Verbleib und Bestand von BtM (Dokumentation).

Die BtMVV gilt nicht nur für die BtM selbst, sondern auch für deren Salze und Molekülverbindungen.

BtM der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes dürfen nur als Zubereitungen, nicht als Substanz allein verschrieben werden. Cannabis ist seit 1.4.2024 auf Grund der Teillegalisierung zu Genußzwecken nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt und deswegen auch nicht mehr in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Nur Nabilon, ein synthetisches Cannabinoid, ist weiterhin im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt und deswegen gilt dafür auch weiterhin die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Die Abgabe von BtM darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder BtM-Anforderungsscheins erfolgen. Die Dokumentation über den Verbleib und Bestand des BtM ist lückenlos zu führen.

3. Wer darf welche und wieviel BtM verschreiben und bevorraten?

3.1. Verschreibung an Patienten

Für die Verschreibung an Patienten gibt es keine vorgeschriebenen Höchstmengen für BtM mehr, sondern es darf das verschrieben werden, was notwendig ist.

Ärzte dürfen aber folgende Betäubungsmittel nicht verschreiben:

  • Alfentanil
  • Cocain
  • Etorphin
  • Remifentanil
  • Sufentanil

Sie dürfen nur alle anderen Betäubungsmittel aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben. Für die Verschreibung müssen sie spezielle Betäubungsmittelrezepte verwenden. Kurzinformationen zu Betäubungsmitteln für Patienten unter Betäubungsmittel.

Zahnärzte dürfen ihren Patienten folgende Medikamente nicht verschreiben:

  • Alfentanil
  • Amfetamin
  • Cocain
  • Diamorphin
  • Etorphin
  • Fenetyllin
  • Fentanyl
  • Levacetylmethadol
  • Methadon
  • Methylphenidat
  • Nabilon
  • Normethadon
  • Opium
  • Papaver somniferum (= Schlafmohn)
  • Pentobarbital
  • Remifentanil
  • Secobarbital
  • Sufentanil

Zahnärzte dürfen ihren Patienten nur alle anderen Betäubungsmittel aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben.

3.2. Praxisbedarf einer Arztpraxis

Ärzte können BtM für ihren Praxisbedarf, das heißt für die Verwendung direkt bei der Behandlung in ihrer Praxis, über BtM-Rezepte beziehen. Sie die dürfen für ihre Praxis die folgenden Betäubungsmittel bis zur Menge ihres durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verschreiben. Wenn die kleinste Packungseinheit mehr als der durchschnittliche Zweiwochenbedarf ist, dürfen sie die kleinste Packungseinheit für den Praxisbedarf verschreiben:

  • Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (außer Etorphin)
  • Cocain nur bei Eingriffen am Kopf und nur als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 % oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 %

Diamorphin dürfen sie bis zur Menge ihres durchschnittlichen Monatsbedarfs für ihren Praxisbedarf verschreiben.

Eine Arztpraxis darf in der Regel nur einen Vorrat an Betäubungsmitteln für höchstens 1 Monat anlegen, bei Diamorphin aber auch für 2 Monate. Mehr ist nur ausnahmsweise erlaubt.

3.3. Praxisbedarf einer Zahnarztpraxis

Zahnärzte dürfen für den Praxisbedarf ihrer Zahnarztpraxis Betäubungsmittel aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs der Praxis verschreiben, aber mindestens die kleinste Packungseinheit.

Folgende Betäubungsmittel aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes dürfen sie aber auch dafür nicht verschreiben:

  • Amfetamin
  • Cocain
  • Diamorphin
  • Etorphin
  • Fenetyllin
  • Levacetylmethadol
  • Methadon
  • Methylphenidat
  • Nabilon
  • Normethadon
  • Opium
  • Papaver somniferum (= Schlafmohn)
  • Pentobarbital
  • Secobarbital

Eine Zahnarztpraxis darf in der Regel nur Vorräte für 1 Monat anlegen, mehr nur ausnahmsweise.

3.4. Stationsbedarf in einer Klinik

Für den sog. Stationsbedarf in einem Krankenhaus dürfen nur folgende Ärzte und Zahnärzte BtM verschreiben:

  • Leitung eines Krankenhauses oder einer Teileinheit davon
  • Vertretung der Leitung, wenn die Leitung nicht da ist
  • Belegärzte, wenn ihm räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzte Betten zugeteilt sind

Für die Mengen und die Dosis gelten die gleichen Regeln wie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen, nur dass statt des Praxisbedarfs hier der Bedarf der Station zählt.

3.5. Tierärzte

Auch Tierärzte dürfen Betäubungsmittel verschreiben. Die speziellen Regeln dafür stehen in § 4 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und können unter www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__4.html nachgelesen werden.

4. Notfallvorrat in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen einen Notfallvorrat mit BtM für höchstens 1 Monat anlegen. Sie müssen dafür einen oder mehrere Ärzte damit beauftragen, ihnen diese Betäubungsmittel zu verschreiben.

Diese Ärzte dürfen für den Notfallvorrat höchstens den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf, aber mindestens die kleinste Packungseinheit verschreiben.

5. Verschreibung von BtM für Patienten in Einrichtungen

Der verschreibende Arzt kann bestimmen, dass Patienten die Verschreibung (also das BtM-Rezept oder den BtM-Anforderungsschein) nicht selbst ausgehändigt bekommen, wenn sie in einer der folgenden Einrichtungen leben oder von ihr betreut werden:

  • Altenheim
  • Pflegeheim
  • Hospiz
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung

 

Dann dürfen nur folgende Personen das Rezept oder den Anforderungsschein in der Apotheke vorlegen:

  • Der Arzt selbst,
  • von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis,
  • von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal der Einrichtung.

6. Wer hilft weiter?

Anfragen zu BtM-Verschreibungen beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle:

7. Verwandte Links

Betäubungsmittel

Betäubungsmittelanforderungsscheine

Betäubungsmittel-Rezepte

Medizinisches Cannabis

 

Rechtsgrundlagen: BtMVV

Letzte Bearbeitung: 07.05.2024

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