Versicherungspflichtgrenzen

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht dem monatlichen Einkommen, bis zu dem jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Sie liegt 2024 bei monatlich 5.775 €.

2. Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer werden erst dann pflichtversicherungsfrei und können in eine private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 € bzw. monatlich 5.775 €) überschreitet.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) versicherungsfrei waren, gilt für 2024 die Versicherungspflichtgrenze von 62.100 € (monatlich 5.175 €).

Zum Bruttoeinkommen zählen neben dem regulären Gehalt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Leistungszulagen, die mit Sicherheit zu erwarten sind.

3. Praxistipp

Wenn im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, besteht in der Regel die Versicherungspflicht bis zum Ende des Jahres weiter. Bleibt es bei der Einkommenserhöhung, endet die Mitgliedschaft zum Jahresende. Jedoch kann sich der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Folgejahr freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern lassen.

4. Wer hilft weiter?

Die Krankenkassen können individuelle Auskünfte erteilen.

5. Verwandte Links

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen

Leistungen der Krankenkasse

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 6 SGB V

Letzte Bearbeitung: 24.01.2024

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