Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht dem monatlichen Einkommen, bis zu dem jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Sie liegt 2024 bei monatlich 5.775 €.
Arbeitnehmer werden erst dann pflichtversicherungsfrei und können in eine private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 € bzw. monatlich 5.775 €) überschreitet.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) versicherungsfrei waren, gilt für 2024 die Versicherungspflichtgrenze von 62.100 € (monatlich 5.175 €).
Zum Bruttoeinkommen zählen neben dem regulären Gehalt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Leistungszulagen, die mit Sicherheit zu erwarten sind.
Wenn im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, besteht in der Regel die Versicherungspflicht bis zum Ende des Jahres weiter. Bleibt es bei der Einkommenserhöhung, endet die Mitgliedschaft zum Jahresende. Jedoch kann sich der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Folgejahr freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern lassen.
Die Krankenkassen können individuelle Auskünfte erteilen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 6 SGB V