Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen richten sich an Kinder und Jugendliche mit schweren Entwicklungsstörungen oder chronischen Belastungen, die über das Medizinische hinausgehen und die deshalb nicht der Kinderarzt allein behandeln kann. Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen werden überwiegend in sog. Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) erbracht und beginnen in der Regel mit einer Diagnose, um herauszufinden, was z.B. die Ursache der Entwicklungsstörungen ist. In der Regel verordnet der Kinderarzt die Leistung und die Krankenkasse trägt die Kosten.
Sozialpädiatrische Leistungen kommen insbesondere für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in Frage, für die eine Behandlung beim Kinderarzt nicht ausreicht, z.B. aufgrund von lang anhaltenden Entwicklungsstörungen. In der Regel ist die Überweisung durch einen Kinderarzt zu einem Sozialpädiatrischen Zentrum ausreichend.
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen werden nach Angaben der BZgA z.B. verordnet bei
Bei Kindern bis zur Einschulung kommt häufig zuerst die Frühförderung in den Frühförderzentren in Betracht. Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen haben tendenziell einen Schwerpunkt hin zu Problemen, die im sozialen und familiären Umfeld begründet sind oder sich deutlich darauf auswirken.
Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen werden häufig in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) erbracht. In einem SPZ arbeiten verschiedene Fachkräfte eng zusammen, z.B. Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden, (Sozial-)Pädagogen, Ergo- und weitere Therapeuten.
Der behandelnde (Kinder-)Arzt und die Familien werden eng in die Behandlung einbezogen, bei Kindern vor der Einschulung wird zum Teil mit den Frühförderzentren (Frühförderung) zusammengearbeitet. Eine Betreuung der Kinder ist langfristig auch bis ins Jugendalter möglich. In der Regel ist die Behandlung ambulant, d.h.: Die Kinder kommen zur Behandlung ins SPZ oder zu einem Therapeuten, der mit dem SPZ zusammenarbeitet. In manchen SPZ können Kinder auch stationär aufgenommen werden.
Wenn eine Verordnung eines Kinderarztes vorliegt, übernehmen die Krankenkassen in der Regel die Kosten für die sozialpädiatrischen nichtärztlichen Leistungen. Tatsächlich gibt es z.T. weitere Kostenträger, das klärt aber das Sozialpädiatrische Zentrum mit den anderen Kostenträgern, z.B. Sozialamt oder Jugendamt.
Wenn Ärzte sehr seltene oder spezielle Therapien vorschlagen, ist dem Antrag unbedingt eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beizufügen. Inhalt: Die vorgeschlagene Therapie ist voraussichtlich die einzige, die hilfreich ist und greift, und dass ggf. andere Therapien bereits erfolglos versucht wurden.
Kinderärzte, Krankenkassen und Sozialpädiatrische Zentren. Kontaktdaten bietet die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin unter www.dgspj.de.
Frühförderung von Kindern mit Behinderungen
Gesetzesquelle: § 43a SGB V - Frühförderungsverordnung (FrühV)