Das Wichtigste in Kürze
Wird das Kind bei getrennt lebenden Eltern überwiegend von einem Elternteil betreut, muss in der Regel der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil für ein Kind unter 18 Jahren keinen oder zu wenig Unterhalt, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.
Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss
- Das Kind lebt in Deutschland bei einem alleinerziehenden (= ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Elternteil
und - erhält von dem anderen Elternteil keinen, nur unregelmäßigen oder zu wenig Unterhalt (= geringer als der maßgebliche Regelbedarf)
und - das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Wenn ein Elternteil das Kind zu über 60 % betreut und der andere Elternteil sich unter 40 % an der Betreuung beteiligt, wird noch Unterhaltsvorschuss gezahlt. Teilen die Eltern sich die Betreuung gleichmäßiger auf, gelten beide nicht mehr als alleinerziehend und der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht so entschieden. Es informiert näher darüber unter www.bverwg.de/pm/2023/92.
Voraussetzung für Kinder vom 12. bis 18. Geburtstag:
- Das Kind erhält keine SGB-II-Leistungen (Bürgergeld)
oder - der/die Alleinerziehende verdient im SGB-II-Bezug mindestens 600 € brutto dazu
oder - das Kind ist durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
Lebt der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, bleibt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Heiratet der alleinerziehende Elternteil (erneut), endet dieser Anspruch allerdings.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Dieser Unterhaltsvorschuss gilt für 2025 und 2026:
- Für Kinder bis zum 6. Geburtstag: max. 227 € monatlich
- Für Kinder vom 6. bis zum 12. Geburtstag: max. 299 € monatlich
- Für Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag: max. 394 € monatlich
Der Unterhaltsvorschuss gilt beim Beantragen von Sozialhilfe und Bürgergeld als Einkommen.
Praxistipps
- Die kostenlose Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Unterhaltsvorschuss" herunterladen.
- Unterhaltvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt. Das Antragsformular erhalten Sie auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.
Verwandte Links
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)