Das Krankengeld beträgt
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Das Krankengeld wird pro Tag berechnet. Wenn Krankengeld einen ganzen Monat lang gezahlt wird, wird es für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt, egal wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.
Die Höhe wird bei Arbeitnehmenden wie folgt berechnet:
Bei Selbstständigen gibt es kein Nettoentgelt. Deshalb beträgt das Krankengeld 70 % der täglichen Berechnungsgrundlage (s.u.).
Das Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes wird anders berechnet. Es beträgt meist 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.
Das Krankengeld errechnet sich bei Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens 4 Wochen. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum.
War der letzte Lohnabrechnungszeitraum kürzer als 4 Wochen, werden so viele Abrechnungszeiträume herangezogen, bis mindestens das Arbeitsentgelt aus 4 Wochen berücksichtigt werden kann.
Wurden insgesamt nicht mindestens 4 Wochen abgerechnet, z.B. bei einer Arbeit für weniger als 4 Wochen, gibt es keine gesetzliche Regelung dafür, wie die Höhe des Krankengelds ausgerechnet wird. Dann wird individuell hochgerechnet. Wenn auch das nicht geht, wird das Entgelt für eine vergleichbare Beschäftigung als Berechnungsgrundlage verwendet.
Das Arbeitsentgelt, das als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld pro Tag dient, wird wie folgt errechnet:
Bei Selbstständigen ist die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld der tägliche Anteil des Gewinns, der zuletzt für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wurde.
Aus welchem Lohn das Krankengeld in besonderen Fällen berechnet wird, z.B. bei Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, Elternzeit oder Heimarbeit, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen im "Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld vom 07.09.2022" festgelegt. Download beim Verband der Ersatzkassen (vdek) unter www.vdek.com > Themen > Leistungen > Krankengeld.
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2024 ein Betrag von 172,50 € (= Beitragsbemessungsgrenze 62.100 € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 120,75 € täglich betragen.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können vorsehen, dass Arbeitnehmende für eine gewisse Dauer einen Zuschuss zum Krankengeld vom Betrieb erhalten, in der Regel abhängig von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter.
Die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld abgezogen. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der 3 genannten Versicherungen.
Bei den Pflegeversicherungsbeiträgen gibt es eine Besonderheit:
Den Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag müssen Versicherten allein bezahlen. Dafür profitieren Eltern mit mindestens 2 unter 25-jährigen Kindern allein von den kinderzahlabhängigen Abschlägen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen, das heißt, ihr Anteil wird niedriger. Der Anteil, den die Krankenkasse übernehmen muss, bleibt immer gleich und liegt bei 1,7 %.
Damit ergibt sich je nach Alter der Betroffenen sowie Zahl und Alter der Kinder ein Abzug von 11,3–12,9 % für die Sozialversicherung.
Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Krankengeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Herr Maier ist 60 Jahre alt, hat ein Kind und verdiente vor seiner Arbeitsunfähigkeit monatlich brutto 3.000 € und netto 2.100 €. Die Abrechnung erfolgte monatlich.
Herr Maier erhält also 55,25 € Krankengeld täglich. Falls er das Krankengeld einen ganzen Monat lang bekommt, sind es 55,25 € x 30, also 1.657,50 €, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat hat.
Das Krankengeld wird 1 Jahr nach dem Bemessungszeitraum für die Leistungsberechnung (siehe oben, in der Regel ist es der Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) an die allgemeine Lohnsteigerung angepasst (Dynamisierung). Seit 1.7.2024 wird das Krankengeld um 6,11 % erhöht (§ 70 Abs. 1 SGB IX). Durch die Anpassung darf der Höchstbetrag (siehe oben) nicht überschritten werden.
Beispiel:
Frau Schmid wurde arbeitsunfähig am: 25.8.2023
Relevanter Bemessungszeitraum für das Krankengeld: 1.7. – 31.7.2023
Frau Schmid erhielt zunächst ein tägliches Bruttokrankengeld von 50 €.
Das Krankengeld wurde zum 1.8.2024 um 6,11 % erhöht. Das Ergebnis wird auf volle Cent-Beträge gerundet.
Frau Schmid erhält also seit 1.8.2024 täglich ein Bruttokrankengeld in Höhe von 53,06 €.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt.
Wer vor der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld bekommen hat, bekommt Krankengeld, das nach dem Verdienst vor der Kurzarbeit berechnet wird.
Rechtsgrundlagen: § 47 SGB V